01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2904?
Die Position ist zunächst nach Sulfo- und Nitrogruppen unterteilt: Unterposition 2904.10 erfasst nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester, Unterposition 2904.20 nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate. Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid sind mit den Zolltarifnummern 2904.31.00.00.0 bis 2904.36.00.00.0 einzeln erfasst. Trichlornitromethan (Chlorpikrin) gehört in die Zolltarifnummer 2904.91.00.00.0, alle übrigen Derivate in die Unterposition 2904.99.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2904.10nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
- 2904.10.00.30.02904.10.00.50.02904.10.00.90.0
- 2904.20nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
- 2904.20.00.10.02904.20.00.20.02904.20.00.30.02904.20.00.40.02904.20.00.50.02904.20.00.60.02904.20.00.70.02904.20.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2904
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2904. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2904
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2904
Anmerkungen (5)
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2904
Sieben der zehn Warennummern der Position 2904 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20172904.31.00.00.0eingeführt · Perfluoroctansulfonsäure
- 01.01.20172904.32.00.00.0eingeführt · Ammoniumperfluoroctansulfonat
- 01.01.20172904.33.00.00.0eingeführt · Lithiumperfluoroctansulfonat
- 01.01.20172904.34.00.00.0eingeführt · Kaliumperfluoroctansulfonat
- 01.01.20172904.35.00.00.0eingeführt · andere Salze der Perfluoroctansulfonsäure
- 01.01.20172904.36.00.00.0eingeführt · Perfluoroctansulfonylfluorid
- 01.01.20172904.91.00.00.0eingeführt · Trichlornitromethan (Chlorpikrin) · zuletzt geändert 01.07.2020
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2904
Welche Nummer in Position 2904 gilt für Ihr Derivat?
Das richtet sich nach der Art des Derivats: Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und Ethylester gehören in Unterposition 2904.10, nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende in 2904.20. Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid sind den Zolltarifnummern 2904.31.00.00.0 bis 2904.36.00.00.0 zugeordnet, Chlorpikrin der Zolltarifnummer 2904.91.00.00.0 und alle übrigen Derivate der Unterposition 2904.99.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

