01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2907?
Die Position ist in einwertige Phenole, mehrwertige Phenole und Phenolalkohole unterteilt. Bei den einwertigen Phenolen sind Phenol (2907.11.00.00.0), Kresole (Unterposition 2907.12), Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere (2907.13.00.00.0), Naphthole (Unterposition 2907.15) und andere (Unterposition 2907.19, mit Xylenolen in Warennummer 2907.19.10) erfasst. Bei den mehrwertigen Phenolen und Phenolalkoholen sind Resorcin (Unterposition 2907.21), Hydrochinon (Unterposition 2907.22), Bisphenol A (2907.23.00.00.0) und andere (Unterposition 2907.29) getrennt erfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2907.12Kresole und ihre Salze
- 2907.12.00.10.02907.12.00.20.02907.12.00.40.02907.12.00.90.0
- 2907.21Resorcin und seine Salze
- 2907.21.00.10.02907.21.00.90.0
- 2907.22Hydrochinon und seine Salze
- 2907.22.00.10.02907.22.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2907
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2907. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2907
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2907
Anmerkungen (5)
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2907
Sieben der elf Warennummern der Position 2907 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722907.11.00.00.0eingeführt · Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
- 01.01.19722907.13.00.00.0eingeführt · Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse · zuletzt geändert 18.11.2019
- 01.01.19972907.15.10.00.0eingeführt · 1-Naphthol
- 01.01.19972907.15.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20072907.19.10eingeführt · Xylenole und ihre Salze · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.20072907.19.90eingeführt · andere
- 01.01.19722907.23.00.00.0eingeführt · 4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze · zuletzt geändert 01.07.2014
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2907
Welche Zolltarifnummer aus Position 2907 gilt für Phenol und Bisphenol A?
Phenol gehört in die Zolltarifnummer 2907.11.00.00.0, Bisphenol A in die Zolltarifnummer 2907.23.00.00.0. Resorcin und Hydrochinon haben die Zolltarifnummern 2907.21.00.10.0 und 2907.22.00.10.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen







