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Position · 4-stelligDual-Use

Position 3707 – Chemische Erzeugnisse für die Fotografie

Position im Zolltarif

37Kapitel07Position

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken gehören in Position 3707, ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen, ebenso ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, die dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf sind. Belichtete und entwickelte kinematografische Filme gehören in Position 3706.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3707?

Die Position 3707 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Unterposition 3707.10 umfasst Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen, Zolltarifnummer 3707.10.00.00.0. Unterposition 3707.90 umfasst andere Erzeugnisse und unterteilt sich in Entwickler und Fixierer (Zolltarifnummer 3707.90.20.00.0) und alle anderen Erzeugnisse der Unterposition 3707.90 (Zolltarifnummer 3707.90.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
PositionZubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den EinzelverkaufDiese Seite
ZolltarifnummerEmulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen
6 % · 11 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerEntwickler und Fixierer
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3707

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 3
KontrolleREACH · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3707

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 37, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 37, Anmerkung 2
2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche, einschließlich wärmeempfindliche, Oberflächen erzeugt werden.
Wortlaut · Kapitel 37, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3707

Die drei Warennummern der Position 3707 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723707.10.00.00.0eingeführt · Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen · zuletzt geändert 01.01.2023
  2. 01.01.20203707.90.20.00.0eingeführt · Entwickler und Fixierer
  3. 01.01.19723707.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2017

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3707

Welche Zolltarifnummer aus Position 3707 gilt für Entwickler und Fixierer?

Entwickler und Fixierer gehören in die Zolltarifnummer 3707.90.20.00.0. Erzeugnisse aus Unterposition 3707.90, die keine Entwickler oder Fixierer sind, gehören in die Zolltarifnummer 3707.90.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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