01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3801?
Die Position 3801 ist in die Unterpositionen 3801.10 für künstlichen Grafit, 3801.20 für kolloiden und halbkolloiden Grafit, 3801.30 für kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen sowie 3801.90 für andere Waren gegliedert. Innerhalb von 3801.10 gehört Pulver mit einem Aschegehalt von nicht mehr als 0,05 GHT in die Zolltarifnummer 3801.10.10.00.0, andere Waren in die Warennummer 3801.10.90. In 3801.20 gehört kolloider Grafit in öliger Suspension sowie halbkolloider Grafit in die Zolltarifnummer 3801.20.10.00.0 und anderer Grafit in die Zolltarifnummer 3801.20.90.00.0. Die Unterposition 3801.90 erfasst alle Waren der Position, die von 3801.10 bis 3801.30 nicht erfasst werden.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3801
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 3801. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3801
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3801
Anmerkungen (3)
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Grafit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2; 5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106); c) Waren der Position 2404; d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620); e) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004); f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder …
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3801
Fünf der sechs Warennummern der Position 3801 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20263801.10.10.00.0eingeführt · Pulver mit einem Aschegehalt von nicht mehr als 0,05 GHT
- 01.01.20263801.10.90eingeführt · andere
- 01.01.19723801.20.10.00.0eingeführt · kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit · zuletzt geändert 01.01.1990
- 01.01.19723801.20.90.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19723801.30.00.00.0eingeführt · kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von …
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3801
Was gehört nicht zur Position 3801?
Isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen gehören nicht zum Kapitel 38, ausgenommen künstlicher Grafit, der in Position 3801 gehört. Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert gehören ebenfalls nicht dazu und im Allgemeinen in Position 2106.
Welche Nummer gilt für künstlichen Grafit in Position 3801?
Pulver mit einem Aschegehalt von nicht mehr als 0,05 GHT gehört in die Zolltarifnummer 3801.10.10.00.0. Anderer künstlicher Grafit gehört in die Warennummer 3801.10.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
