01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3004?
Die Position ist zuerst nach dem Wirkstoff gegliedert: Penicilline oder Streptomycine enthaltend 3004.10.00.00.0, andere Antibiotika enthaltend 3004.20.00.00.0. Hormone werden unterteilt in Insulin enthaltend 3004.31.00.00.0, Corticosteroidhormone 3004.32.00.00.0 und andere 3004.39.00.00.0. Alkaloide sind nach Ephedrin 3004.41.00.00.0, Pseudoephedrin 3004.42.00.00.0, Norephedrin 3004.43.00.00.0 und andere 3004.49.00.00.0 aufgeteilt. Vitamine 3004.50.00.00.0, Wirkstoffe gegen Malaria 3004.60.00.00.0 und alle übrigen Arzneiwaren 3004.90.00.00.0 bilden die letzten Gruppen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3004
29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3004. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Arzneimittel – 3004.90.00.00.0
Augentropfen – 3004.90.00.00.0
Schmerzpflaster – 3004.90.00.00.0
Tiger Balm – 3004.90.00.00.0
Infusion – 3004.90.00.00.0
Sauerstoff-Flasche – 3004.90.00.00.0
Ibuprofen – 3004.90.00.00.0
Injektionswasser – 3004.90.00.00.0
Omeprazol – 3004.90.00.00.0
Insulin – 3004.31.00.00.0
Aspirin – 3004.90.00.00.0
Salbe – 3004.90.00.00.0
Alcoban – 3004.90.00.00.0
Sauerstoff – 3004.90.00.00.0
Paracetamol – 3004.90.00.00.0
Paracetamol-Tablette – 3004.90.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3004
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3004
Anmerkungen (5)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten: a) als ungemischte Erzeugnisse: 1) wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse; 2) alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29; 3) einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst; b) als gemischte Erzeugnisse: 1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel); 2) Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten; 3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.
2. Zu den Unterpositionen 3003.60 und 3004.60 gehören Arzneiwaren, die Artemisinin (INN) für die orale Einnahme in Kombination mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen, oder mit einem der folgenden Wirkstoffe, auch mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen kombiniert, enthalten: Amodiaquin (INN); Artelinsäure oder deren Salze; Artenimol (INN); Artemotil (INN), Artemether (INN); Artesunat (INN), Chloroquin (INN); Dihydroartemisinin (INN); Lumefantrin (INN), Mefloquin (INN); Piperaquin (INN); Pyrimethamin (INN) oder Sulfadoxin (INN).
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden: a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen; b) die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe; c) die zu verabreichende Menge und d) die Art der Anwendung. In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen. Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Urteile des EuGH (14)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-177/9114.01.1993 | Weißdorn-Tropfen wurden nach dem Urteil in Position 30.04 eingereiht. |
| C-206/0319.01.2005 | Nikotinpflaster wurden in Position 3004 eingereiht. |
| C-328/9710.12.1998 | Vitamin-C-Brausetabletten und Vitamin-C-Kautabletten (Taxofit) wurden in Position 3004 eingereiht. |
| C-289/8206.10.1983 | DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS AUFGRUND DER WENDUNG ' ' FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' EINE WARE NUR DANN DIESER TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WERDEN KANN , WENN … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3004
Die zwölf Warennummern der Position 3004 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723004.10.00.00.0eingeführt · Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre … · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19723004.20.00.00.0eingeführt · andere, Antibiotika enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.19723004.31.00.00.0eingeführt · Insulin enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19723004.32.00.00.0eingeführt · Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19723004.39.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.20173004.41.00.00.0eingeführt · Ephedrin oder seine Salze enthaltend
- 01.01.20173004.42.00.00.0eingeführt · Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend
- 01.01.20173004.43.00.00.0eingeführt · Norephedrin oder seine Salze enthaltend
- 01.01.20173004.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723004.50.00.00.0eingeführt · andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2017
- 01.01.20173004.60.00.00.0eingeführt · andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen …
- 01.01.19723004.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3004
Was bedeutet der Begriff HS-Code bei Position 3004?
HS-Code bezeichnet die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer, die dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation folgen. Position 3004 umfasst Arzneiwaren, die dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen.
Wie finde ich den HS-Code für Arzneiwaren der Position 3004 heraus?
Der HS-Code besteht aus den ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer, etwa 3004.31 für Insulin enthaltende Arzneiwaren oder 3004.90 für andere Arzneiwaren. Die Stellen 7 bis 11 ergänzen ihn zur Zolltarifnummer.
Ist der HS-Code 3004.90 eine Zolltarifnummer?
Nein, 3004.90 hat sechs Stellen und ist nur ein Teil der Zolltarifnummer. Die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Welche Zolltarifnummer gilt für Insulin oder Aspirin in Position 3004?
Insulin gehört zu 3004.31.00.00.0, der Nummer für Insulin enthaltende Arzneiwaren. Aspirin ist der Nummer 3004.90.00.00.0 für andere Arzneiwaren zugeordnet.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile