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Position 3811 – Antiklopfmittel und Mineralöladditive

Position im Zolltarif

38Kapitel11Position

Zu dieser Position gehören zubereitete Antiklopfmittel sowie Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer und Antikorrosivadditive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten. Antioxidationsmittel und Vulkanisationsbeschleuniger für Kautschuk oder Kunststoffe gehören dagegen in Position 3812, Flussmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen in Position 3810.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 3811 gilt für Ihr Antiklopfmittel?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3811?

Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Produkt ein Antiklopfmittel oder ein Additiv für Schmieröle ist. Antiklopfmittel auf der Grundlage von Bleiverbindungen gehören in Unterposition 3811.11, andere Antiklopfmittel in Unterposition 3811.19. In 3811.11 gehört die Zolltarifnummer 3811.11.10.00.0 zu Tetraethylblei (Ethylfluid), 3811.11.90.00.0 zu anderen Bleiverbindungen. Additive für Schmieröle gehören in 3811.21 bei Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend, in 3811.29 für andere Schmieröladditive und andere zubereitete Additive in 3811.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionZubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete FlüssigkeitenDiese Seite
zubereitete Antiklopfmittel
Unterpositionauf der Grundlage von Bleiverbindungen
5,8 % bis 6,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerauf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
5,8 % · 1 vZTA
Additive für Schmieröle
UnterpositionErdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
5,3 % · 2 vZTA
Unterpositionandere
5,8 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
5,8 % · 11 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3811

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder4 von 6
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 6
senkt den Zollnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung · alle Länder1 von 6
KontrolleREACH · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder2 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3811

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3811

Zwei der sechs Warennummern der Position 3811 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723811.11.10.00.0eingeführt · auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)
  2. 01.01.19723811.11.90.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3811

Welche Zolltarifnummer gilt für Antiklopfmittel auf der Grundlage von Tetraethylblei in Position 3811?

Antiklopfmittel auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid) gehören in die Zolltarifnummer 3811.11.10.00.0. Andere Antiklopfmittel auf der Grundlage von Bleiverbindungen gehören in die Zolltarifnummer 3811.11.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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