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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3814 – Organische Löse- und Verdünnungsmittel

Position im Zolltarif

38Kapitel14Position

Zu dieser Position gehören zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel sowie Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken. Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte gehören in Position 3813, Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen in Position 3815.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 3814 gilt für Ihr Lösemittel?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3814?

Die Position 3814 ist in die Unterposition 3814.00 gegliedert. Die Warennummer 3814.00.10 erfasst Zubereitungen auf der Grundlage von Butylacetat. Die Warennummer 3814.00.90 erfasst alles, was die Warennummer 3814.00.10 nicht erfasst.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
PositionZusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder LackenDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturauf der Grundlage von Butylacetat
6,5 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
6,5 % · 64 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3814

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3814. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3814

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
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KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
KontrolleF-Gase · alle Länder2 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3814

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 38, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht: a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden; b) Industrieabfälle; c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3814

Die zwei Warennummern der Position 3814 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723814.00.10eingeführt · auf der Grundlage von Butylacetat · zuletzt geändert 25.08.2012
  2. 01.01.19723814.00.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.1997

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3814

Welche Warennummer aus Position 3814 gilt für zusammengesetzte Löse- und Verdünnungsmittel, die nicht auf Butylacetat beruhen?

Für zusammengesetzte Löse- und Verdünnungsmittel, die nicht auf der Grundlage von Butylacetat beruhen, gilt die Warennummer 3814.00.90. Auf der Grundlage von Butylacetat hergestellte Zubereitungen gehören in die Warennummer 3814.00.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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