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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3925 – Baubedarfsartikel aus Kunststoffen

Position im Zolltarif

39Kapitel25Position

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen wie Türen, Fenster und deren Rahmen, Fensterläden, Jalousien, Kabelkanäle und Beschläge sowie Sammelbehälter und Tanks mit mehr als 300 l Fassungsvermögen. Geschirr und andere Haushaltsartikel aus Kunststoffen gehören in Position 3924, andere Waren aus Kunststoffen in Position 3926. Nur die in Anmerkung 11 zu Kapitel 39 aufgeführten Waren gehören hierher, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind.

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Gehört Ihr Kunststoffbauteil zu HS-Code 3925?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3925?

Position 3925 gliedert sich in vier Unterpositionen, die Unterposition 3925.90 wiederum in drei Zolltarifnummern. Unterposition 3925.10 umfasst Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l (Zolltarifnummer 3925.10.00.00.0). Unterposition 3925.20 erfasst Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen (Zolltarifnummer 3925.20.00.00.0), Unterposition 3925.30 Fensterläden, Jalousien einschließlich Jalousetten und ähnliche Waren sowie deren Teile (Zolltarifnummer 3925.30.00.00.0). Unter 3925.90 stehen Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Gebäudeteilen (Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0), Kabelkanäle für elektrische Leitungen (Zolltarifnummer 3925.90.20.00.0) und die übrigen Waren, die weder Beschläge noch Kabelkanäle sind (Zolltarifnummer 3925.90.80.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionBaubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
ZolltarifnummerSammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l
6,5 % · 4 vZTA
ZolltarifnummerTüren, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
6,5 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerFensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon
6,5 % · 22 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 200 vZTA
ZolltarifnummerBeschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen
ZolltarifnummerKabelkanäle für elektrische Leitungen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3925

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3925. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3925

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleF-Gase · alle Länder6 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3925

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 11
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind: a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l; b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden; c) Regenrinnen und deren Zubehör; d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen; f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör; g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt; h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese; ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3925

Die sechs Warennummern der Position 3925 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723925.10.00.00.0eingeführt · Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von …
  2. 01.01.19723925.20.00.00.0eingeführt · Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
  3. 01.01.19723925.30.00.00.0eingeführt · Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon
  4. 01.01.19723925.90.10.00.0eingeführt · Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen …
  5. 01.01.19943925.90.20.00.0eingeführt · Kabelkanäle für elektrische Leitungen
  6. 01.01.19943925.90.80.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3925

Welche Zolltarifnummer gilt für Kabelkanäle in Position 3925?

Kabelkanäle für elektrische Leitungen gehören in die Zolltarifnummer 3925.90.20.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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