01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3925?
Position 3925 gliedert sich in vier Unterpositionen, die Unterposition 3925.90 wiederum in drei Zolltarifnummern. Unterposition 3925.10 umfasst Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l (Zolltarifnummer 3925.10.00.00.0). Unterposition 3925.20 erfasst Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen (Zolltarifnummer 3925.20.00.00.0), Unterposition 3925.30 Fensterläden, Jalousien einschließlich Jalousetten und ähnliche Waren sowie deren Teile (Zolltarifnummer 3925.30.00.00.0). Unter 3925.90 stehen Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Gebäudeteilen (Zolltarifnummer 3925.90.10.00.0), Kabelkanäle für elektrische Leitungen (Zolltarifnummer 3925.90.20.00.0) und die übrigen Waren, die weder Beschläge noch Kabelkanäle sind (Zolltarifnummer 3925.90.80.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3925
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3925. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kunststoff-Tank – 3925.10.00.00.0
Kunststoff-Wassertank – 3925.10.00.00.0
Kabelkanal – 3925.90.20.00.0
Wassertank – 3925.10.00.00.0
PVC-Paneel – 3925.90.80.00.0
5000-Liter Behälter – 3925.10.00.00.0
Geräte Verbindungsdose – 3925.90.80.00.0
Fenster – 3925.20.00.00.0
Bodenablauf – 3925.90.80.00.0
Dachgully – 3925.90.10.00.0
PVC-Kabelkanal – 3925.90.20.00.0
Kabelführung – 3925.90.20.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3925
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3925
Anmerkungen (4)
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind: a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l; b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden; c) Regenrinnen und deren Zubehör; d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen; f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör; g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt; h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese; ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3925
Die sechs Warennummern der Position 3925 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723925.10.00.00.0eingeführt · Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von …
- 01.01.19723925.20.00.00.0eingeführt · Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
- 01.01.19723925.30.00.00.0eingeführt · Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon
- 01.01.19723925.90.10.00.0eingeführt · Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen …
- 01.01.19943925.90.20.00.0eingeführt · Kabelkanäle für elektrische Leitungen
- 01.01.19943925.90.80.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3925
Welche Zolltarifnummer gilt für Kabelkanäle in Position 3925?
Kabelkanäle für elektrische Leitungen gehören in die Zolltarifnummer 3925.90.20.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen