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Position 3924 – Geschirr und Haushaltsartikel aus Kunststoff

Position im Zolltarif

39Kapitel24Position

Zu dieser Position gehören Geschirr und andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, etwa Trinkflaschen, Becher, Eimer und Kleiderbügel, sowie Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen. Transport- oder Verpackungsmittel sowie Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse aus Kunststoffen gehören in Position 3923, Baubedarfsartikel aus Kunststoffen in Position 3925.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3924?

Position 3924 ist in zwei Unterpositionen gegliedert. Unterposition 3924.10 erfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch. Unterposition 3924.90 umfasst alle übrigen Waren dieser Position, die nicht unter 3924.10 fallen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionGeschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus KunststoffenDiese Seite
UnterpositionGeschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
6,5 % · 343 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 687 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

3924.10Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3924

52 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3924. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3924

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 2
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle Länder1 von 2
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · China1 von 2
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Hongkong1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3924

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-76/2003.06.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3924

Was ist mit HS-Code 3924 gemeint?

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Position 3924 umfasst Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen.

Welche Unterposition gilt für Trinkflaschen in Position 3924?

Trinkflaschen aus Kunststoff gehören in die Unterposition 3924.90 (andere). Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch fallen dagegen unter 3924.10.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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