01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 39 im Zolltarif?
Abschnitt VII umfasst die Kapitel 39 und 40. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
26 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 39?
Die Positionen 3901 bis 3914 erfassen Polymere in Primärformen, geordnet nach Stoffgruppen, etwa Polymere des Ethylens (3901) und des Propylens (3902), Acrylpolymere (3906), Polyamide (3908) und Silicone (3910). Die Positionen 3915 bis 3916 umfassen Abfälle sowie Monofile, Stäbe und Profile, 3917 bis 3919 Rohre, Bodenbeläge und selbstklebendes Flachmaterial. Die Positionen 3920 und 3921 erfassen andere Tafeln, Platten und Folien, 3922 bis 3925 Sanitär-, Transport- und Verpackungsmittel, Haushaltswaren und Baubedarfsartikel, 3926 andere Waren aus Kunststoffen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 39?
- 1Abschnitt VII, Anmerkung 1Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zusammen ein Erzeugnis der Abschnitte VI oder VII ergeben, werden diesem Erzeugnis zugewiesen, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden sollen, zusammengestellt sind und einander ergänzen.
- 2Abschnitt VII, Anmerkung 2Kunststoffe und Waren daraus mit Motiven, Buchstaben oder Darstellungen, die nicht nur nebensächlich sind, gehören in Kapitel 49, ausgenommen die Positionen 3918 und 3919.
- 3Kapitel 39, Anmerkung 1Kunststoffe sind die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die sich unter äußerer Einwirkung formen lassen und diese Form nach Beendigung der Einwirkung behalten, wobei Vulkanfiber dazugehört und Spinnstoffe des Abschnitts XI ausgenommen sind.
- 4Kapitel 39, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 39 gehören unter anderem isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen aus Kapitel 29, Schmelzharze und Harzester der Position 3806 sowie Prägefolien der Position 3212.
- 5Kapitel 39, Anmerkung 3Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse, und zwar bestimmte flüssige synthetische Polyolefine, niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ, andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten, Silicone sowie Resole und andere Prepolymere.
- 6Kapitel 39, Anmerkung 4Copolymere sind Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr des Gesamtpolymergehalts ausmacht, und sie gehören zur Position der Comonomereinheit, die gewichtsmäßig überwiegt, bei keinem überwiegenden Anteil zur zuletzt infrage kommenden Position.
- 7Kapitel 39, Anmerkung 5Chemisch modifizierte Polymere, bei denen nur die Seitengruppen der Hauptkette verändert wurden, gehören zur Position des nicht modifizierten Polymers, was nicht für Pfropfcopolymere gilt.
- 8Kapitel 39, Anmerkung 6Primärformen sind nur Flüssigkeiten und Pasten einschließlich Dispersionen und Lösungen sowie Blöcke unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver einschließlich Formmassen, Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
- 9Kapitel 39, Anmerkung 7Nicht zu Position 3915 gehören Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
- 10Kapitel 39, Anmerkung 8Rohre und Schläuche der Position 3917 sind Hohlprodukte als Halb- oder Fertigerzeugnisse zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten, zu denen auch schlauchförmige Wursthüllen und flachliegende Rohre zählen, während Hohlprodukte mit anderem Innenquerschnitt als Profile gelten.
- 11Kapitel 39, Anmerkung 9Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoff sind Rollenware mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigt ist und deren Schauseite gemasert, geprägt, gemustert, bedruckt oder anders verziert ist.
- 12Kapitel 39, Anmerkung 10Zu den Positionen 3920 und 3921 gehören nur Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen Kapitel 54) sowie Blöcke regelmäßiger geometrischer Form, die nicht oder nur rechteckig oder quadratisch geschnitten und nicht weiter bearbeitet sind.
- 13Kapitel 39, Anmerkung 11Zu Position 3925 gehören unter anderem Sammelbehälter und Tanks mit mehr als 300 l Fassungsvermögen, Bauelemente, Regenrinnen, Türen und Fenster, Geländer, Fensterläden und Jalousien sowie große Regale, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind.
- 14Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1Im Bereich der Unterpositionen „andere“ verlangt die Vorsilbe „Poly“ im Namen eines Polymers, dass dessen Monomereinheiten zusammen 95 GHT oder mehr des Gesamtpolymergehalts ausmachen.
- 15Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 2Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch Sekundärweichmacher ein.
- 16Kapitel 39, Zusätzliche Anmerkung 1Mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören in Kapitel 39, sofern die zugrunde liegenden Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen.
Alle 16 Anmerkungen im Wortlaut
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind: a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l; b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden; c) Regenrinnen und deren Zubehör; d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen; f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör; g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt; h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese; ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben …
2. Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.
1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon, — ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder — aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 39
589 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 39. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kunststoffteil – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Etikett – 3919.10.80.90.0
Kunststoff-Schlüsselanhänger – 3926.90.97.90.0
Schlauch – 3917.32.00.90.0
Kunststoff-Formteil – 3926.90.97.90.0
Kunststoffgehäuse – 3926.90.97.90.0
Schaumstoff – 3921.13.10.00.0
Handyhülle – 3926.90.97.90.0
Silikon – 3926.90.97.90.0
Trinkflasche – 3924.90.00.90.0
Figur – 3926.40.00.00.0
Behälter – 3926.90.97.90.0
Dekorationsartikel – 3926.40.00.00.0
Kunststofffolie – 3920.10.24.90.0
Kunststoffgranulat – 3902.10.00.90.0
Polyester-Klebeband – 3919.10.80.90.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 39
82 Einreihungsverordnungen, 13 Urteile und 35 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 39. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 39, Allgemeines | Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, ‚Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen‘, Buchstabe d, gelten sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen. |
Einreihungsverordnungen (25)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2026/187323.07.2026 | Ware zur Verwendung mit Infusionssystemen, bestehend aus: — drei miteinander verbundenen durchsichtigen Kunststoffschläuchen mit einer Länge von jeweils etwa 5 cm und einem Außendurchmesser von etwa 1,5 mm, — einem Y-Verbinder, — einem … | 3917.33.00 |
| 2024/302029.11.2024 | So genannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge. Die Pipettenspitzen sind austauschbare … | 3926.90.97 |
| 2023/221816.10.2023 | Agarose-Kügelchen, chemisch modifiziert mit Protein A (10 % Massenanteil). Die Kügelchen befinden sich in einem wässrigen Aufbewahrungspuffer; ihr Massenanteil darin beträgt 40-60 %. Die Ware wird als Harz in der Affinitätschromatografie … | 3913.90.00 |
| 2023/105726.05.2023 | Rechteckige Ware („Kühlmatte“) mit Abmessungen von etwa 50 cm × 40 cm × 1 cm oder 90 cm × 50 cm × 1 cm, bestehend aus einer weichen Platte aus Polyurethan-Zellkunststoff, die mit einem Gel aus Wasser und 1,6 GHT Carboxymethylcellulose … | 3926.90.97 |
| 2022/226014.11.2022 | Ein Wannenauskleidungssystem aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus: — einer wiederverwendbaren Kunststoffwanne (Abmessungen ca. 39 × 33 × 14 cm), — Einweg-Kunststoffauskleidungen auf einer Abreißrolle, — … | 3924.90.00 |
| 2022/93313.06.2022 | Drei zusammen für den Einzelverkauf aufgemachte Waren, die folgendes umfassen: a) ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (sogenannte Laufweste) (93 % Synthetik und 7 % Elastan), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend. Die … | 3924.90.00 |
Urteile des EuGH (10)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-304/2510.06.2026 | Das Gericht legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz aus. |
| C-344/2305.09.2024 | Der Gerichtshof hat zu Zollbefreiungen für Markierungen an lebenden Fischen, die mit Kunststoff beschichtet oder aus Polyethylenstäben hergestellt sind, nach Artikel 46 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 Stellung genommen. |
| C-104/2313.06.2024 | Eine Kunststoffware zum Schutz von Tieren gegen Witterungseinflüsse fällt nicht unter den Begriff vorgefertigtes Gebäude der Unterposition 9406.00. |
| C-76/2003.06.2021 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission … |
15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 39
Welcher HS-Code gilt für Waren aus Kunststoff?
Waren aus Kunststoff, die unter Kapitel 39 fallen, werden je nach Art einer Position von 3901 bis 3926 zugeordnet. Rohre und Schläuche gehören in Position 3917, andere Waren aus Kunststoffen in Position 3926.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile