01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3926?
Die Position ist in die Unterpositionen 3926.10 (Büro- oder Schulartikel), 3926.20 (Kleidung und Bekleidungszubehör, einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), 3926.30 (Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen), 3926.40 (Statuetten und andere Ziergegenstände) und 3926.90 (andere) gegliedert. Unterposition 3926.90 nennt Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe für Kanalisationsabflüsse (3926.90.50.00.0) sowie Gesichtsschutzschirme/Visiere (3926.90.60.00.0). Die Warennummer 3926.90.97 erfasst die übrigen Waren der Unterposition 3926.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3926.30Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
- 3926.30.00.40.03926.30.00.50.03926.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3926
188 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3926. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kunststoffteil – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Schlüsselanhänger – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Formteil – 3926.90.97.90.0
Kunststoffgehäuse – 3926.90.97.90.0
Handyhülle – 3926.90.97.90.0
Silikon – 3926.90.97.90.0
Figur – 3926.40.00.00.0
Behälter – 3926.90.97.90.0
Dekorationsartikel – 3926.40.00.00.0
PTFE-Dichtung – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Handyhülle – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Kabelbinder – 3926.90.97.90.0
Acryl-Display – 3926.90.97.90.0
Arbeitskleidung – 3926.20.00.00.0
Mauspad – 3926.90.97.90.0
Kunststoff-Halter – 3926.90.97.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3926
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3926
Anmerkungen (3)
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-123/0929.04.2010 | Das Urteil C-123/09 legt die Kombinierte Nomenklatur für Reithandschuhe aus einseitig angerautem, mit einer Kunststoffschicht überzogenem Spinnstoff aus. |
| C-104/2313.06.2024 | Nach dem Urteil C-104/23 umfasst der Begriff vorgefertigtes Gebäude der Unterposition 9406.00 eine Ware aus Kunststoff zum Schutz von Tieren gegen Witterungseinflüsse nicht. |
| C-215/1028.07.2011 | Das Urteil C-215/10 hält die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 für gültig, soweit sie künstliche Nägel und Zusammenstellungen künstlicher Nägel in die Warennummer 3926.90.97 einreiht. |
| C-344/2305.09.2024 | 1. Art. 46 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ist dahin auszulegen, dass mit Kunststoff beschichtete oder aus Polyethylenstäben hergestellte Markierungen, die … |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3926
Sechs der sieben Warennummern der Position 3926 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723926.10.00.00.0eingeführt · Büro- oder Schulartikel
- 01.01.19723926.20.00.00.0eingeführt · Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne … · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19723926.40.00.00.0eingeführt · Statuetten und andere Ziergegenstände
- 01.01.19723926.90.50.00.0eingeführt · Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.20213926.90.60.00.0eingeführt · Gesichtsschutzschirme/Visiere
- 01.01.20073926.90.97eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2020
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3926
Welche Zolltarifnummer aus Position 3926 gilt für welche Ware?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach der Ware: Büro- oder Schulartikel gehören in 3926.10.00.00.0, Kleidung und Bekleidungszubehör in 3926.20.00.00.0 und Statuetten und andere Ziergegenstände in 3926.40.00.00.0. Schmutzkörbe für Kanalisationsabflüsse fallen unter 3926.90.50.00.0 und Gesichtsschutzschirme oder Visiere unter 3926.90.60.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile