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Position 5212 – Andere Gewebe aus Baumwolle

Position im Zolltarif

52Kapitel12Position

Position 5212 erfasst andere Gewebe aus Baumwolle, etwa Baumwollstoffe in roher, gebleichter, gefärbter, buntgewebter oder bedruckter Ausführung. Gewebe aus Baumwolle mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g gehören in Position 5211.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Baumwollgewebe zu HS-Code 5212?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5212?

Die Position wird zuerst nach dem Quadratmetergewicht geteilt: 200 g oder weniger in den Unterpositionen 5212.11 bis 5212.15, mehr als 200 g in 5212.21 bis 5212.25. Innerhalb dieser Unterpositionen unterscheiden die Nummern nach dem Zustand: roh (5212.11, 5212.21), gebleicht (5212.12, 5212.22), gefärbt (5212.13, 5212.23), buntgewebt (5212.14, 5212.24) und bedruckt (5212.15, 5212.25). Jede dieser Unterpositionen unterteilt sich in Warennummern nach der Mischung: hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt (zum Beispiel 5212.11.10) und anders gemischt (zum Beispiel 5212.11.90).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelBaumwolle
PositionAndere Gewebe aus BaumwolleDiese Seite
mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
Unterpositionroh
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositiongebleicht
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositiongefärbt
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositionbuntgewebt
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositionbedruckt
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
Unterpositionroh
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositiongebleicht
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositiongefärbt
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositionbuntgewebt
8 % · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt
Unterpositionbedruckt
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturhauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
Kombinierte Nomenklaturanders gemischt

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5212

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 5212. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5212

Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder20 von 20
senkt den ZollZollkontingent · Auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse aus Seide oder Baumwolle (Handloom)20 von 20
senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)4 von 20
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder20 von 20
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5212

Anmerkungen (11)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5212

Die 20 Warennummern der Position 5212 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725212.11.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  2. 01.01.19725212.11.90eingeführt · anders gemischt
  3. 01.01.19725212.12.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  4. 01.01.19725212.12.90eingeführt · anders gemischt
  5. 01.01.19725212.13.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  6. 01.01.19725212.13.90eingeführt · anders gemischt
  7. 01.01.19725212.14.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  8. 01.01.19725212.14.90eingeführt · anders gemischt
  9. 01.01.19725212.15.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  10. 01.01.19725212.15.90eingeführt · anders gemischt
  11. 01.01.19725212.21.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  12. 01.01.19725212.21.90eingeführt · anders gemischt
  13. 01.01.19725212.22.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  14. 01.01.19725212.22.90eingeführt · anders gemischt
  15. 01.01.19725212.23.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  16. 01.01.19725212.23.90eingeführt · anders gemischt
  17. 01.01.19725212.24.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  18. 01.01.19725212.24.90eingeführt · anders gemischt
  19. 01.01.19725212.25.10eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt
  20. 01.01.19725212.25.90eingeführt · anders gemischt

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5212

Was gehört nicht zur Position 5212?

Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu Position 5212, weil sie nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 gehören. Beispiele für konfektionierte Waren sind Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken.

Welche Unterposition aus Position 5212 gilt für Baumwollgewebe?

Das Quadratmetergewicht entscheidet zuerst: Gewebe mit 200 g oder weniger je Quadratmeter gehören in die Unterpositionen 5212.11 bis 5212.15, Gewebe mit mehr als 200 g in 5212.21 bis 5212.25. Innerhalb dieser Unterpositionen richten sich die Nummern nach dem Zustand, also roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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