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Abschnitt XI · Kap. 50 bis 63

Kapitel 51 des Zolltarifs – Wolle, Tierhaare, Garne und Gewebe

Kapitel im Zolltarif

51Kapitel

Kapitel 51 umfasst Wolle, feine und grobe Tierhaare sowie Garne und Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren und Rosshaar. Nicht dazu gehören nach Abschnitt XI, Anmerkung 1 Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) sowie Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511).

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 51 im Zolltarif?

Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSeide
KapitelWolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus RosshaarDiese Seite
PositionWolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5 Nr. · 2 vZTA
PositionFeine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
6 Nr. · 0 vZTA
PositionAbfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich …
4 Nr. · 0 vZTA
PositionReißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren
1 Nr. · 0 vZTA
PositionWolle, feine oder grobe Tierhaare …
6 Nr. · 4 vZTA
PositionStreichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5 Nr. · 1 vZTA
PositionKammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
8 Nr. · 0 vZTA
PositionStreichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren …
4 Nr. · 0 vZTA
PositionGarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3 Nr. · 13 vZTA
PositionGarne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionStreichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 Nr. · 0 vZTA
PositionKammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
8 Nr. · 0 vZTA
KapitelBaumwolle
KapitelAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
KapitelWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
KapitelTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
KapitelSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
KapitelGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
KapitelGewirke und Gestricke
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
KapitelAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 51?

Die Positionen 5101 bis 5105 erfassen Wolle, feine oder grobe Tierhaare, Abfälle von Wolle oder Tierhaaren und Reißspinnstoff, gekrempelt, gekämmt oder weder gekrempelt noch gekämmt. Die Positionen 5106 bis 5110 erfassen Garne aus Wolle, feinen Tierhaaren sowie groben Tierhaaren oder Rosshaar, wobei 5106 bis 5108 nur nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten, 5109 Wolle- und Feintierhaargarne in solchen Aufmachungen umfasst und 5110 Garne aus groben Tierhaaren oder Rosshaar auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf umfasst. Die Positionen 5111 bis 5113 erfassen Gewebe, nämlich Streichgarn- und Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren (5111, 5112) sowie Gewebe aus groben Tierhaaren oder Rosshaar (5113).

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 51?

  1. 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XI gehören Borsten und Tierhaare für Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502), Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511), Menschenhaare und Waren daraus, Baumwoll-Linters, Asbest sowie die weiteren in Buchstabe a bis g genannten Waren.
  2. 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden nach dem Spinnstoff eingereiht, der dem Gewicht nach vorherrscht, und umsponnene Rosshaargarne sowie Metallgarne gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff.
  3. 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Regelt, ab welchem Titer und aus welchem Material Garne als Bindfäden, Seile oder Taue gelten, und nennt Ausnahmen, zu denen Garne aus Wolle, Tierhaaren oder Rosshaar unter bestimmten Bedingungen gehören.
  4. 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Verkürzte Zusammenfassung: Als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gelten Garne auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen mit höchstens 125 g je Stück (bei Seide oder synthetischen oder künstlichen Filamenten höchstens 85 g) sowie Garne in Kugeln, Knäueln oder im Strang mit höchstens 500 g je Stück (bei Garnen mit weniger als 2 000 dtex höchstens 125 g, bei Seide oder synthetischen oder künstlichen Filamenten mit weniger als 3 000 dtex höchstens 85 g); für Wollgarne entscheidet diese Aufmachung zwischen den Positionen 5106 bis 5108 und 5109, und die Ausnahmen nach Absatz B sowie die Bedingungen für Stränge nach Buchstabe c gelten zusätzlich.
  5. 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Definiert Nähgarne im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 als gezwirnte, auf Unterlagen von höchstens 1 000 g aufgemachte, für die Verwendung als Nähgarn appretierte Garne mit Z-Drehung als letzter Drehung.
  6. 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Legt die Festigkeitsgrenzen für hochfeste Garne in cN/tex fest, nämlich über 60 cN/tex für ungezwirnte und über 53 cN/tex für gezwirnte Garne aus Polyamiden oder Polyestern sowie über 27 cN/tex für ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose.
  7. 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Bestimmt, wann Spinnstoffwaren als konfektioniert gelten, etwa bei Zuschnitt in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form oder bei abgepassten, gebrauchsfertigen Waren wie Handtüchern oder Decken.
  8. 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren nach Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59, während Waren der Kapitel 56 bis 59 nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören.
  9. 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Garne, deren Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen und an den Berührungspunkten verklebt oder verschweißt sind, gelten als Gewebe der Kapitel 50 bis 55.
  10. 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
  11. 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
  12. 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten Aramide als Polyamide.
  13. 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Definiert Elastomergarne aus synthetischen Spinnstoffen als Filamentgarne, außer texturierten, die sich ohne zu reißen bis zum Dreifachen dehnen lassen und nach dem Dehnen auf das Doppelte innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache zurückziehen.
  14. 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff gehören auch als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf getrennt in ihre jeweiligen Positionen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  15. 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstoffe und Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen werden in ihre Positionen eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter dieser Waren behalten und vorbehaltlich der Anmerkung 1 gilt.
  16. 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Definiert rohe Garne als Garne in natürlicher Farbe ihrer Fasern, ungebleicht und ungefärbt, sowie als Grau-Garne aus Reißspinnstoffen, und definiert gebleichte Garne nach Bleichprozess oder Verwendung gebleichter Fasern.
  17. 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden wie Waren der Kapitel 50 bis 55 eingereiht, und bei Erzeugnissen mit Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht.
  18. 18Kapitel 51, Anmerkung 1Definiert Wolle als natürliche Faser des Haarkleides von Schafen, feine Tierhaare als Haare von Tieren wie Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir- und Angoraziegen, Kaninchen und Hasen, und grobe Tierhaare als Haare aller übrigen Tiere ohne Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln und ohne Rosshaar.
Alle 18 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 3
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 5
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
Wortlaut · Kapitel 51, Anmerkung 1
1. In der Nomenklatur gelten als: a) „Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen; b) „feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten; c) „grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 51

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 51. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 51

Wie finde ich die Zolltarifnummer für Waren aus Kapitel 51?

Wählen Sie die Position, die Ihre Ware beschreibt, etwa 5101 für Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, oder 5113 für Gewebe aus groben Tierhaaren oder Rosshaar.

Gehören konfektionierte Handtücher oder Decken zu Kapitel 51?

Nein. Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60, also auch nicht zu Kapitel 51.

Quellen · Stand 31.10.2026

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