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Position 5407 – Gewebe aus synthetischen Filamenten

Position im Zolltarif

54Kapitel07Position

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten gehören in Position 5407, zum Beispiel Nylon-Gewebe, Polyester-Gewebe oder Vorhangstoffe. Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Aufmachungen für den Einzelverkauf gehören in Position 5406 (ausgenommen Nähgarne), Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten in Position 5408.

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Gehört Ihr Gewebe aus Polyester zur Position 5407?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5407?

Die Position wird zuerst nach der Art des Gewebes gegliedert: Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon, anderen Polyamiden oder Polyester (Warennummer 5407.10.00), Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus Polyethylen oder Polypropylen (Unterposition 5407.20, mit den Warennummern 5407.20.11 für eine Breite von weniger als 3 m, 5407.20.19 für 3 m oder mehr und 5407.20.90 für andere) sowie Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Unterposition 5407.30). Danach folgen andere Gewebe, die nach dem Anteil der Filamente gegliedert sind: Nylon oder andere Polyamide von 85 GHT oder mehr (5407.41.00 bis 5407.44.00), texturierte Polyester-Filamente von 85 GHT oder mehr (5407.51.00 bis 5407.54.00), Polyester-Filamente von 85 GHT oder mehr, unterteilt in nicht texturierte (Unterposition 5407.61) und andere (Unterposition 5407.69), synthetische Filamente von 85 GHT oder mehr (5407.71.00 bis 5407.74.00), synthetische Filamente von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt (5407.81.00 bis 5407.84.00) sowie andere Gewebe (5407.91.00 bis 5407.94.00).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
PositionGewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404Diese Seite
ZolltarifnummerGewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester
8 % · 16 vZTA
UnterpositionGewebe aus Streifen oder dergleichen
8 % · 26 vZTA
aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von
Zolltarifnummerweniger als 3 m
Zolltarifnummer3 m oder mehr
Zolltarifnummerandere
UnterpositionGewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI
8 % · 6 vZTA
andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 14 vZTA
andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 9 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 36 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 87 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 6 vZTA
andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
Unterpositionmit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
8 % · 27 vZTA
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
Zolltarifnummergefärbt
Zolltarifnummerbuntgewebt
Zolltarifnummerbedruckt
Unterpositionandere
8 % · 8 vZTA
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
Zolltarifnummerandere
andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 5 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 7 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 0 vZTA
andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 3 vZTA
andere Gewebe
Zolltarifnummerroh oder gebleicht
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergefärbt
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerbuntgewebt
8 % · 24 vZTA
Zolltarifnummerbedruckt
8 % · 24 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

5407.30Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

Ihre Ware einreihen

Welche der 31 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5407

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5407. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5407

Rechts: wie viele der 31 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder31 von 31
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada31 von 31
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 31
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 31
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder1 von 31
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5407

Anmerkungen (11)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5407

30 der 31 Warennummern der Position 5407 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725407.10.00.00.0eingeführt · Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester · zuletzt geändert 01.01.2023
  2. 01.01.19725407.20.11.00.0eingeführt · weniger als 3 m
  3. 01.01.19725407.20.19.00.0eingeführt · 3 m oder mehr
  4. 01.01.19725407.20.90.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19725407.41.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  6. 01.01.19725407.42.00.00.0eingeführt · gefärbt · zuletzt geändert 01.01.1996
  7. 01.01.19725407.43.00.00.0eingeführt · buntgewebt
  8. 01.01.19725407.44.00.00.0eingeführt · bedruckt · zuletzt geändert 01.01.1996
  9. 01.01.19725407.51.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
  10. 01.01.19725407.52.00.00.0eingeführt · gefärbt
  11. 01.01.19725407.53.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
  12. 01.01.19725407.54.00.00.0eingeführt · bedruckt
  13. 01.01.19965407.61.10.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
  14. 01.01.19965407.61.30.00.0eingeführt · gefärbt
  15. 01.01.19965407.61.50.00.0eingeführt · buntgewebt
  16. 01.01.19965407.61.90.00.0eingeführt · bedruckt
  17. 01.01.19965407.69.10.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
  18. 01.01.19965407.69.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
  19. 01.01.19725407.71.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.07.2020
  20. 01.01.19725407.72.00.00.0eingeführt · gefärbt
  21. 01.01.19725407.73.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
  22. 01.01.19725407.74.00.00.0eingeführt · bedruckt
  23. 01.01.19725407.81.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  24. 01.01.19725407.82.00.00.0eingeführt · gefärbt
  25. 01.01.19725407.83.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
  26. 01.01.19725407.84.00.00.0eingeführt · bedruckt
  27. 01.01.19725407.91.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
  28. 01.01.19725407.92.00.00.0eingeführt · gefärbt
  29. 01.01.19725407.93.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
  30. 01.01.19725407.94.00.00.0eingeführt · bedruckt

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5407

Was gehört nicht zur Position 5407?

Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nach Anmerkung 8 nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und damit nicht zu Position 5407. Dazu zählen nach Anmerkung 7 in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnittene Waren sowie gebrauchsfertig abgepasste Waren wie Handtücher oder Decken.

Welche Nummer in Position 5407 gilt für Polyester-Gewebe?

Ein Gewebe mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr gehört in Unterposition 5407.61, gefärbt etwa in Zolltarifnummer 5407.61.30.00.0. Gewebe mit texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr fallen unter 5407.51.00 bis 5407.54.00.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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