01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 5407?
Die Position wird zuerst nach der Art des Gewebes gegliedert: Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon, anderen Polyamiden oder Polyester (Warennummer 5407.10.00), Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus Polyethylen oder Polypropylen (Unterposition 5407.20, mit den Warennummern 5407.20.11 für eine Breite von weniger als 3 m, 5407.20.19 für 3 m oder mehr und 5407.20.90 für andere) sowie Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Unterposition 5407.30). Danach folgen andere Gewebe, die nach dem Anteil der Filamente gegliedert sind: Nylon oder andere Polyamide von 85 GHT oder mehr (5407.41.00 bis 5407.44.00), texturierte Polyester-Filamente von 85 GHT oder mehr (5407.51.00 bis 5407.54.00), Polyester-Filamente von 85 GHT oder mehr, unterteilt in nicht texturierte (Unterposition 5407.61) und andere (Unterposition 5407.69), synthetische Filamente von 85 GHT oder mehr (5407.71.00 bis 5407.74.00), synthetische Filamente von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt (5407.81.00 bis 5407.84.00) sowie andere Gewebe (5407.91.00 bis 5407.94.00).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 5407.30Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI
- 5407.30.00.10.05407.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 31 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 5407
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5407. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Polyester-Gewebe – 5407.61.30.00.0
Nylon-Gewebe – 5407.10.00.00.0
Chiffon – 5407.61.30.00.0
Polyesterstoff – 5407.61.30.00.0
Vorhangstoff – 5407.52.00.00.0
Polyester-Gewebemuster – 5407.52.00.00.0
Polyester-Vorhangstoff – 5407.61.30.00.0
Pp-Gewebe – 5407.20.11.00.0
Schattennetz – 5407.20.11.00.0
Mikrofaser Stoff – 5407.52.00.00.0
Kevlar – 5407.10.00.00.0
Synthetik-Stoff – 5407.52.00.00.0
Polsterstoff – 5407.52.00.00.0
Satin – 5407.61.30.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 5407
Rechts: wie viele der 31 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 5407
Anmerkungen (11)
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 5407
30 der 31 Warennummern der Position 5407 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19725407.10.00.00.0eingeführt · Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19725407.20.11.00.0eingeführt · weniger als 3 m
- 01.01.19725407.20.19.00.0eingeführt · 3 m oder mehr
- 01.01.19725407.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19725407.41.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
- 01.01.19725407.42.00.00.0eingeführt · gefärbt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.43.00.00.0eingeführt · buntgewebt
- 01.01.19725407.44.00.00.0eingeführt · bedruckt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.51.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19725407.52.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.19725407.53.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.54.00.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.19965407.61.10.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19965407.61.30.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.19965407.61.50.00.0eingeführt · buntgewebt
- 01.01.19965407.61.90.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.19965407.69.10.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19965407.69.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19725407.71.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht · zuletzt geändert 01.07.2020
- 01.01.19725407.72.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.19725407.73.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.74.00.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.19725407.81.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
- 01.01.19725407.82.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.19725407.83.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.84.00.00.0eingeführt · bedruckt
- 01.01.19725407.91.00.00.0eingeführt · roh oder gebleicht
- 01.01.19725407.92.00.00.0eingeführt · gefärbt
- 01.01.19725407.93.00.00.0eingeführt · buntgewebt · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19725407.94.00.00.0eingeführt · bedruckt
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 5407
Was gehört nicht zur Position 5407?
Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI gehören nach Anmerkung 8 nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und damit nicht zu Position 5407. Dazu zählen nach Anmerkung 7 in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnittene Waren sowie gebrauchsfertig abgepasste Waren wie Handtücher oder Decken.
Welche Nummer in Position 5407 gilt für Polyester-Gewebe?
Ein Gewebe mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr gehört in Unterposition 5407.61, gefärbt etwa in Zolltarifnummer 5407.61.30.00.0. Gewebe mit texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr fallen unter 5407.51.00 bis 5407.54.00.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen