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Position 5509 – Garne aus synthetischen Spinnfasern

Position im Zolltarif

55Kapitel09Position

Garne aus synthetischen Spinnfasern wie Nylon, Polyester oder Polyacryl gehören in Position 5509, sofern es sich nicht um Nähgarne handelt und die Garne nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen. Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern gehören in Position 5508, Garne aus künstlichen Spinnfasern (ohne Nähgarne) in Position 5510.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Garn aus Polyester-Spinnfasern zu HS-Code 5509?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5509?

Die Position 5509 gliedert sich nach dem Anteil an Spinnfasern, danach nach Zwirnung oder Mischung. Garne mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr gehören in 5509.11.00.00.0 (ungezwirnt) oder 5509.12.00.00.0 (gezwirnt), Garne mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr in 5509.21.00.00.0 (ungezwirnt) oder 5509.22.00.00.0 (gezwirnt) und Garne mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr in 5509.31.00.00.0 (ungezwirnt) oder 5509.32.00.00.0 (gezwirnt). Andere Garne mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr gehören in 5509.41.00.00.0 (ungezwirnt) oder 5509.42.00.00.0 (gezwirnt), andere Garne aus Polyester-Spinnfasern nach ihrer Mischung in 5509.51.00.00.0 (hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt), 5509.52.00.00.0 (mit Wolle oder feinen Tierhaaren), 5509.53.00.00.0 (mit Baumwolle) oder 5509.59.00.00.0 (alle übrigen Mischungen). Andere Garne aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern gehören in 5509.61.00.00.0 (mit Wolle oder feinen Tierhaaren), 5509.62.00.00.0 (mit Baumwolle) oder 5509.69.00.00.0 (andere), andere Garne in 5509.91.00.00.0 (mit Wolle oder feinen Tierhaaren), 5509.92.00.00.0 (mit Baumwolle) oder 5509.99.00.00.0 (andere).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelSynthetische oder künstliche Spinnfasern
PositionGarne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den EinzelverkaufDiese Seite
mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerungezwirnt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergezwirnt
4 % · 0 vZTA
mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerungezwirnt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergezwirnt
4 % · 0 vZTA
mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerungezwirnt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergezwirnt
4 % · 2 vZTA
andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
Zolltarifnummerungezwirnt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummergezwirnt
4 % · 0 vZTA
andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4 % · 0 vZTA
andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4 % · 0 vZTA
andere Garne
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerhauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5509

Rechts: wie viele der 18 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder18 von 18
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Südkorea18 von 18
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 18
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder3 von 18
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 18
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5509

Anmerkungen (11)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5509

Die 18 Warennummern der Position 5509 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725509.11.00.00.0eingeführt · ungezwirnt
  2. 01.01.19725509.12.00.00.0eingeführt · gezwirnt
  3. 01.01.19725509.21.00.00.0eingeführt · ungezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  4. 01.01.19725509.22.00.00.0eingeführt · gezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  5. 01.01.19725509.31.00.00.0eingeführt · ungezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  6. 01.01.19725509.32.00.00.0eingeführt · gezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  7. 01.01.19725509.41.00.00.0eingeführt · ungezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  8. 01.01.19725509.42.00.00.0eingeführt · gezwirnt · zuletzt geändert 01.01.2005
  9. 01.01.19725509.51.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt
  10. 01.01.19725509.52.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt · zuletzt geändert 01.01.2005
  11. 01.01.19725509.53.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
  12. 01.01.19725509.59.00.00.0eingeführt · andere
  13. 01.01.19725509.61.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt · zuletzt geändert 01.01.2005
  14. 01.01.19725509.62.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
  15. 01.01.19725509.69.00.00.0eingeführt · andere
  16. 01.01.19725509.91.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt · zuletzt geändert 01.01.2005
  17. 01.01.19725509.92.00.00.0eingeführt · hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
  18. 01.01.19725509.99.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5509

Was gehört nicht zur Position 5509?

Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und damit nicht zu Position 5509. Waren der Kapitel 56 bis 59 gehören ebenfalls nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.

Welche Zolltarifnummer gilt für Garne aus synthetischen Spinnfasern in Position 5509?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Spinnfaseranteil, nach der Zwirnung und bei anderen Garnen nach der Mischung. Ungezwirnte Garne aus Polyester-Spinnfasern mit einem Anteil von 85 GHT oder mehr gehören in 5509.21.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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