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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 6815 – Waren aus Steinen und Mineralstoffen

Position im Zolltarif

68Kapitel15Position

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, dazu Kohlenstofffasern, Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern, Waren aus Torf sowie andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff für nicht elektrische Zwecke. Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren gehören in Position 6814.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Nummer aus Position 6815 gilt für Ihre Kohlenstofffasern?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6815?

Die Position ist zunächst in Kohlenstofffasern sowie Waren aus Kohlenstofffasern und Grafit oder anderem Kohlenstoff für nicht elektrische Zwecke unterteilt, mit den Nummern 6815.11.00.00.0 für Kohlenstofffasern, 6815.12.00.00.0 für Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern, 6815.13.00.00.0 für andere Waren aus Kohlenstofffasern und 6815.19.00.00.0 für andere Waren. Waren aus Torf gehören in 6815.20.00.00.0. Unter dem Oberbegriff „andere“ folgen 6815.91.00.00.0 für Magnesit, Magnesia in Form von Periklas, Dolomit, auch in Form von Dolomitkalk, oder Chromit enthaltende Waren und 6815.99.00.00.0 für die übrigen Waren.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
PositionWaren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke
ZolltarifnummerKohlenstofffasern
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerFlächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern
0 % · 11 vZTA
Zolltarifnummerandere Waren aus Kohlenstofffasern
0 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 117 vZTA
ZolltarifnummerWaren aus Torf
0 % · 2 vZTA
andere
ZolltarifnummerMagnesit, Magnesia in Form von Periklas, Dolomit, auch in Form von Dolomitkalk, oder Chromit enthaltend
0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 43 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6815

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6815. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6815

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6815

Die sieben Warennummern der Position 6815 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20226815.11.00.00.0eingeführt · Kohlenstofffasern
  2. 01.01.20226815.12.00.00.0eingeführt · Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern
  3. 01.01.20226815.13.00.00.0eingeführt · andere Waren aus Kohlenstofffasern
  4. 01.01.20226815.19.00.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19726815.20.00.00.0eingeführt · Waren aus Torf
  6. 01.01.19726815.91.00.00.0eingeführt · Magnesit, Magnesia in Form von Periklas, Dolomit, auch in Form von Dolomitkalk, oder … · zuletzt geändert 01.01.2022
  7. 01.01.19726815.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6815

Welche Zolltarifnummer aus Position 6815 gilt für Kohlenstofffasern?

Kohlenstofffasern selbst gehören in die Zolltarifnummer 6815.11.00.00.0. Flächenerzeugnisse aus Kohlenstofffasern gehören in 6815.12.00.00.0 und andere Waren aus Kohlenstofffasern in 6815.13.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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