01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 68 im Zolltarif?
Abschnitt XIII umfasst die Kapitel 68, 69 und 70. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
15 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 68?
Das Kapitel beginnt mit Steinwaren der Positionen 6801 bis 6803, es folgen Schleif- und Mühlsteine mit den Positionen 6804 und 6805 sowie Mineralwolle und Asphaltwaren mit den Positionen 6806 und 6807. Anschließend stehen Waren aus Pflanzenfasern und Gips mit den Positionen 6808 und 6809, Waren aus Zement, Asbest, Reibungsbelägen und Glimmer mit den Positionen 6810 bis 6814 und Waren aus sonstigen mineralischen Stoffen mit Position 6815.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 68?
- 1Kapitel 68, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 68 gehören Waren des Kapitels 25, Waren des Kapitels 71, Werkzeuge des Kapitels 82 und Waren des Kapitels 94, etwa Möbel.
- 2Kapitel 68, Anmerkung 2Bearbeitete Werksteine in Position 6802 sind auch andere natürliche Steine wie Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein, die gleich bearbeitet sind, jedoch nicht Tonschiefer.
Alle 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25; b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen); c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe); d) Waren des Kapitels 71; e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82; f) Lithografiesteine (Position 8442); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018); ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel), der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen) oder der Position 9620 (Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 68
59 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 68. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Diamant-Werkzeug – 6804.21.00.90.0
Steinfliese – 6802.92.00.90.0
Carbon – 6815.12.00.00.0
Schleifpapier – 6805.20.00.00.0
Fächerschleifscheibe – 6805.30.00.00.0
Steinwolle – 6806.10.00.00.0
Graphit-Dichtung – 6815.19.00.00.0
Diamant-Schleifscheibe – 6804.21.00.90.0
Wasserfilter-Kartusche – 6815.19.00.00.0
Trennscheibe – 6804.21.00.90.0
Schleifband – 6805.10.00.00.0
Diamant-Blatt – 6804.21.00.90.0
Kunststein – 6810.19.00.00.0
Dichtungsplatte – 6815.99.00.00.0
Bimsstein – 6804.30.00.00.0
Keramikfaser – 6806.10.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 68
3 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 68. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 68, Allgemeines | Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z. B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812). |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2855/200027.12.2000 | Bestimmte Toilettennecessaires, die Fluggesellschaften an Fluggäste verteilen, bestehend aus einem rechteckigen Spinnstoffbeutel mit Kunststoff-Innenfutter und Kleinmengen für eingeschränkten Gebrauch, sind nach der Verordnung in die Warennummer 6805.20.00 eingereiht. | 6805.20.00 |
| 2080/9116.07.1991 | Abdeckmaterial für Dächer aus Papier oder Filzpappe mit Asphalt war in die damalige Nummer 6807.10.11 eingereiht, heute gehört es in die Warennummer 6807.10.00. | 6807.10.11heute 6807.10.00 |
| 2080/9116.07.1991 | Abdeckmaterial für Dächer aus Papier oder Filzpappe mit Asphalt ist in die Warennummer 6807.90.00 eingereiht. | 6807.90.00 |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 68
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile