01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7112?
Die Position ist nach Abfallart und Metall unterteilt. Aschen, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthalten, gehören in die Zolltarifnummer 7112.30.00.00.0. Alle anderen Abfälle und Schrott werden nach Metall getrennt: von Gold einschließlich Goldplattierungen in 7112.91.00.00.0 und von Platin einschließlich Platinplattierungen in 7112.92.00.00.0, jeweils ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz). Alle übrigen Waren gehören in die Zolltarifnummer 7112.99.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7112
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7112
Anmerkungen (6)
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7112
Die vier Warennummern der Position 7112 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20027112.30.00.00.0eingeführt · Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend · zuletzt geändert 01.07.2014
- 01.01.20027112.91.00.00.0eingeführt · von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende …
- 01.01.20027112.92.00.00.0eingeführt · von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle …
- 01.01.20027112.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7112
Welche Zolltarifnummer gilt für Platinabfälle und Platinschrott in Position 7112?
Platinabfälle und Platinschrott, einschließlich Platinplattierungen, gehören in die Zolltarifnummer 7112.92.00.00.0. Ausgenommen sind andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen