01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8549?
Die Position ist zuerst nach Abfällen und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren gegliedert, und zwar nach Blei-Akkumulatoren (Unterposition 8549.11), andere, Blei, Cadmium oder Quecksilber enthaltend (8549.12), nach chemischem Typ sortiert (8549.13), unsortiert (8549.14) und andere (8549.19). Darauf folgen Abfälle und Schrott, die von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art sind (Unterpositionen 8549.21 und 8549.29). Danach sind andere elektrische und elektronische Baugruppen und Leiterplatten erfasst (Unterpositionen 8549.31 und 8549.39). Die letzte Gruppe bilden andere Waren (Unterpositionen 8549.91 und 8549.99).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8549
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8549. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8549
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8549
Anmerkungen (8)
6. A) Als „Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ gelten in der Nomenklatur elektrische und elektronische Baugruppen, Leiterplatten und elektrische oder elektronische Waren, die: a) durch Bruch, Zerstörung oder andere Verfahren für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar gemacht wurden oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für eine Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederinstandsetzung, um sie wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen, geeignet sind; und b) auf eine Weise verpackt oder versandt werden, die nicht dazu bestimmt ist, einzelne Waren vor einer Beschädigung beim Transport oder beim Be- oder Entladen zu schützen. B) Gemischte Sendungen von „Abfällen oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ und anderen Abfällen und Schrott sind in die Position 8549 einzureihen. C) Dieser Abschnitt gilt nicht für Siedlungsabfälle im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 38.
5. Als „ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren“ im Sinne der Unterpositionen 8549.11 bis 8549.19 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8549
Die 20 Warennummern der Position 8549 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228549.11.10.00.0eingeführt · ausgebrauchte Blei-Akkumulatoren
- 01.01.20228549.11.90.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott von Blei-Akkumulatoren
- 01.01.20228549.12.10.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien
- 01.01.20228549.12.20.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren
- 01.01.20228549.12.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.13.10.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien
- 01.01.20228549.13.20eingeführt · ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren · zuletzt geändert 01.01.2026
- 01.01.20228549.13.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.14.10.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien
- 01.01.20228549.14.20.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren · zuletzt geändert 04.01.2025
- 01.01.20228549.14.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.19.10.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien
- 01.01.20228549.19.20.00.0eingeführt · ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren
- 01.01.20228549.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.21.00.00.0eingeführt · elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas …
- 01.01.20228549.29.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.31.00.00.0eingeführt · elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas …
- 01.01.20228549.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228549.91.00.00.0eingeführt · elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren, Quecksilberschalter, Glas …
- 01.01.20228549.99.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2027
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

