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Position · 4-stellig

Position 7113 – Schmuckwaren aus Edelmetallen

Position im Zolltarif

71Kapitel13Position

Zu Position 7113 gehören Schmuckwaren wie Ringe, Ketten, Armbänder und Ohrringe sowie Teile davon, wenn sie ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen. Abfälle und Schrott von Edelmetallen gehören in Position 7112, Gold- und Silberschmiedewaren in Position 7114.

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Gehört Ihr Schmuckstück aus Silber oder Gold zu HS-Code 7113?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7113?

Die Position 7113 unterteilt sich nach dem Edelmetall und danach, ob die Ware aus Edelmetallen oder aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen besteht. Silberwaren, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert, gehören in Unterposition 7113.11 mit der Zolltarifnummer 7113.11.00.00.0. Waren aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert, gehören in Unterposition 7113.19 mit der Zolltarifnummer 7113.19.00.00.0. Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen fallen unter Unterposition 7113.20 mit der Zolltarifnummer 7113.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionSchmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenDiese Seite
aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
Zolltarifnummeraus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
2,5 % · 15 vZTA
Zolltarifnummeraus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
2,5 % · 4 vZTA
Zolltarifnummeraus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen
4 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7113

17 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7113. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7113

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7113

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 2
2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung. B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 9
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen); b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze). Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7113

Die drei Warennummern der Position 7113 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727113.11.00.00.0eingeführt · aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert
  2. 01.01.19727113.19.00.00.0eingeführt · aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert
  3. 01.01.19727113.20.00.00.0eingeführt · aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7113

Was sind HS-Codes am Beispiel der Position 7113?

HS-Codes sind die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer; sie folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern gleich. Die Position 7113 ist die vierstellige Nummer für Schmuckwaren aus Edelmetallen, Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur der EU, Stellen 9 und 10 die TARIC.

Was gehört nicht zur Position 7113?

Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten enthalten, gehören nicht zur Position 7113, z. B. Monogramme, Ringbeschläge oder Kanten.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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