01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 7117.19?
Die Zolltarifnummer 7117.19.00.10.0 erfasst Fantasieschmuck, der nicht in Verbindung mit Glas steht und handgearbeitet ist. Die Zolltarifnummer 7117.19.00.90.0 trägt den Wortlaut „anderer“ und erfasst alle übrigen Waren dieser Unterposition. Beide Nummern liegen unter der Warennummer 7117.19.00.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7117.19
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 7117.19?
36 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 7117.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schmuck – 7117.19.00.90.0
Fantasieschmuck – 7117.19.00.90.0
Edelstahl-Schmuck – 7117.19.00.90.0
Anstecknadel – 7117.19.00.90.0
Metall-Abzeichen – 7117.19.00.90.0
Metall-Medaille – 7117.19.00.90.0
Emaille Pin – 7117.19.00.90.0
Ohrring – 7117.19.00.90.0
Vergoldeter Schmuck – 7117.19.00.90.0
Metall-Halskette – 7117.19.00.90.0
Messing-Schmuck – 7117.19.00.90.0
Ansteck-Button – 7117.19.00.90.0
Versilberter Schmuck – 7117.19.00.90.0
Edelstahl-Halskette – 7117.19.00.90.0
Anhänger – 7117.19.00.90.0
Medaille aus Zinklegierung – 7117.19.00.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7117.19
Anmerkungen (6)
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 7117.11.00 bis 7117.19.00 | aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert: Hierher gehören auch: 1. Ketten aus unedlen Metallen, derart auf geeignete Längen geschnitten, dass daraus z. B. durch Anbringen eines Verschlusses ein einzelnes Fantasieschmuckstück fertig gestellt werden kann. Diese Längen sollen normalerweise 2 Meter nicht überschreiten; 2. Ziermotive, die in den Erläuterungen zu Position 7117 des HS, zweiter … |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2020/127909.09.2020 | Medaillen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, in Gold-, Silber- oder Bronzefarbe, sind in die Warennummer 7117.19.00 eingereiht. | 7117.19.00 |
| 2080/9116.07.1991 | Ohrstecker aus vergoldetem oder versilbertem Stahl wurden in die damalige Nummer 7117.19.91 eingereiht, heute Warennummer 7117.19.00. | 7117.19.91heute 7117.19.00 |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 7117.19
Welche Zolltarifnummer gilt für handgearbeiteten Fantasieschmuck aus unedlen Metallen unter HS-Code 7117.19?
Handgearbeiteter Fantasieschmuck aus unedlen Metallen, der nicht in Verbindung mit Glas steht, gehört in die Zolltarifnummer 7117.19.00.10.0. Alle anderen Waren dieser Unterposition gehören in die Zolltarifnummer 7117.19.00.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile