01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7117?
Die Position 7117 ist zunächst nach dem Stoff gegliedert: Fantasieschmuck aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert, wird in die Unterpositionen 7117.11 und 7117.19 unterteilt. Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe gehören in 7117.11.00.00.0. Andere Waren aus unedlen Metallen fallen unter die Unterposition 7117.19. Alle übrigen Fantasieschmuckwaren, die nicht aus unedlen Metallen bestehen, gehören in 7117.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7117
47 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7117. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schmuck – 7117.19.00.90.0
Armband – 7117.90.00.00.0
Fantasieschmuck – 7117.19.00.90.0
Edelstahl-Schmuck – 7117.19.00.90.0
Anstecknadel – 7117.19.00.90.0
Metall-Abzeichen – 7117.19.00.90.0
Metall-Medaille – 7117.19.00.90.0
Emaille Pin – 7117.19.00.90.0
Ohrring – 7117.19.00.90.0
Vergoldeter Schmuck – 7117.19.00.90.0
Metall-Halskette – 7117.19.00.90.0
Leder Armband – 7117.90.00.00.0
Messing-Schmuck – 7117.19.00.90.0
Künstliche Halskette – 7117.90.00.00.0
Ansteck-Button – 7117.19.00.90.0
Versilberter Schmuck – 7117.19.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7117
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7117
Anmerkungen (6)
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7117
Zwei der drei Warennummern der Position 7117 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727117.11.00.00.0eingeführt · Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe
- 01.01.19727117.90.00.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.07.2000
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen