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Position · 4-stelligZollkontingent

Position 7117 – Fantasieschmuck aus unedlen Metallen

Position im Zolltarif

71Kapitel17Position

Zur Position 7117 gehört Fantasieschmuck aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert, etwa Anstecknadeln, Abzeichen und Schlüsselanhänger. Waren aus echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen gehören in Position 7116, Münzen in Position 7118.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7117?

Die Position 7117 ist zunächst nach dem Stoff gegliedert: Fantasieschmuck aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert, wird in die Unterpositionen 7117.11 und 7117.19 unterteilt. Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe gehören in 7117.11.00.00.0. Andere Waren aus unedlen Metallen fallen unter die Unterposition 7117.19. Alle übrigen Fantasieschmuckwaren, die nicht aus unedlen Metallen bestehen, gehören in 7117.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren …
KapitelEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
PositionFantasieschmuckDiese Seite
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert
ZolltarifnummerManschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe
4 % · 1 vZTA
Unterpositionanderer
4 % · 97 vZTA
Zolltarifnummeranderer
4 % · 136 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7117

47 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7117. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7117

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)1 von 3
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7117

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 11
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 4
4. A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin. B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 5
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 6
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
Wortlaut · Kapitel 71, Anmerkung 7
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7117

Zwei der drei Warennummern der Position 7117 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727117.11.00.00.0eingeführt · Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe
  2. 01.01.19727117.90.00.00.0eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.07.2000

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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