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Position 7211 – Flachgewalzter Stahl unter 600 mm Breite

Position im Zolltarif

72Kapitel11Position

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, etwa Stahlbänder und Umreifungsbänder, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen. Plattierte oder überzogene Erzeugnisse gehören mit 600 mm oder mehr Breite in Position 7210, mit weniger als 600 mm Breite in Position 7212.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7211?

Die Position wird zuerst nach dem Walzverfahren geteilt: nur warmgewalzte Erzeugnisse (7211.13 bis 7211.19), nur kaltgewalzte Erzeugnisse (7211.23 und 7211.29) und andere Erzeugnisse (7211.90). Warmgewalzte Erzeugnisse werden nach Walzung, Breite und Dicke unterschieden: 7211.13 für auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzte Erzeugnisse mit mehr als 150 mm Breite und 4 mm oder mehr Dicke, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, 7211.14 für andere mit 4,75 mm oder mehr Dicke und 7211.19 für andere. Kaltgewalzte Erzeugnisse mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT gehören in 7211.23, Elektrobänder in 7211.23.20, andere mit 0,35 mm oder mehr Dicke in 7211.23.30 und andere mit weniger als 0,35 mm Dicke in 7211.23.80. Andere kaltgewalzte Erzeugnisse fallen unter 7211.29, gelochte Erzeugnisse unter 7211.90 in 7211.90.20.00.0 und andere unter 7211.90.80.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogenDiese Seite
nur warmgewalzt
Unterpositionauf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
0 % · 2 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 2 vZTA
nur kaltgewalzt
Unterpositionmit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
0 % · 9 vZTA
Kombinierte NomenklaturElektrobänder
andere
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr
Kombinierte Nomenklaturmit einer Dicke von weniger als 0,35 mm
Unterpositionandere
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummergelocht
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7211.13auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 …
7211.14andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7211

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7211. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7211

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Brasilien9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Schweiz9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Ägypten9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Indien9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Japan9 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Südkorea9 von 9
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senkt den ZollZollkontingent · Ukraine9 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder9 von 9
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder9 von 9
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder9 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7211

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-248/9202.08.1993Im Urteil C-248/92 wurde entschieden, dass sich der Begriff „auf vier Flächen gewalzt“ nur auf das angewandte Herstellungsverfahren bezieht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7211

Fünf der neun Warennummern der Position 7211 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20047211.23.20eingeführt · Elektrobänder
  2. 01.01.20047211.23.30eingeführt · mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr
  3. 01.01.20047211.23.80eingeführt · mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm
  4. 01.01.20067211.90.20.00.0eingeführt · gelocht
  5. 01.01.20067211.90.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7211

Welche Zolltarifnummer aus Position 7211 gilt für kaltgewalztes Stahlband?

Kaltgewalztes Stahlband, außer Elektrobändern, mit weniger als 0,25 GHT Kohlenstoff und 0,35 mm oder mehr Dicke gehört in 7211.23.30, mit weniger als 0,35 mm Dicke in 7211.23.80. Andere kaltgewalzte Erzeugnisse gehören in 7211.29.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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