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Position 7212 – Flachstahl, plattiert oder überzogen

Position im Zolltarif

72Kapitel12Position

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit einer Breite von weniger als 600 mm, die plattiert oder überzogen sind, zum Beispiel verzinktes Stahlband oder Weißblech. Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl ohne Plattierung und ohne Überzug gehören in Position 7211.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7212?

Die Position gliedert sich nach der Oberflächenbehandlung in verzinnt (Unterposition 7212.10), elektrolytisch verzinkt (7212.20), anders verzinkt (7212.30), mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen (7212.40), anders überzogen (7212.50) und plattiert (7212.60). In 7212.10 gehören Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet, in die Zolltarifnummer 7212.10.10.00.0, alle anderen in 7212.10.90. In 7212.40 gehören Weißbleche und -bänder, nur lackiert, sowie mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert, in 7212.40.20, alle anderen in 7212.40.80. Unter 7212.50 stehen mit Chromoxiden überzogene Erzeugnisse in 7212.50.20, verchromte oder vernickelte in 7212.50.30, verkupferte in 7212.50.40 und mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogene in 7212.50.61.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogenDiese Seite
Unterpositionverzinnt
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerWeißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionelektrolytisch verzinkt
0 % · 3 vZTA
Unterpositionanders verzinkt
0 % · 4 vZTA
Unterpositionmit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen
0 % · 9 vZTA
Kombinierte NomenklaturWeißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionanders überzogen
0 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen
Kombinierte Nomenklaturverchromt oder vernickelt
Kombinierte Nomenklaturverkupfert
mit Aluminium überzogen
Kombinierte Nomenklaturmit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionplattiert
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7212

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7212. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7212

Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder13 von 13
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer13 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union13 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich13 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Indien12 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Südkorea12 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Türkei12 von 13
senkt den ZollZollkontingent · China11 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Japan8 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Ägypten8 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Schweiz7 von 13
senkt den ZollZollkontingent · Taiwan5 von 13
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder13 von 13
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China9 von 13
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder13 von 13
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder13 von 13
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7212

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7212

Zehn der 13 Warennummern der Position 7212 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727212.10.10.00.0eingeführt · Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
  2. 01.01.20047212.10.90eingeführt · andere
  3. 01.01.20047212.40.20eingeführt · Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden …
  4. 01.01.20047212.40.80eingeführt · andere
  5. 01.01.20047212.50.20eingeführt · mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen
  6. 01.01.20047212.50.30eingeführt · verchromt oder vernickelt
  7. 01.01.20047212.50.40eingeführt · verkupfert
  8. 01.01.20047212.50.61eingeführt · mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen · zuletzt geändert 09.12.2016
  9. 01.01.20047212.50.69eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.12.2016
  10. 01.01.20047212.50.90eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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