01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7214?
Die Position wird zuerst nach Herstellung und Form unterteilt: geschmiedeter Stabstahl gehört in Unterposition 7214.10, Stabstahl mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden in 7214.20 und Stabstahl aus Automatenstahl in 7214.30. Anderer Stabstahl wird nach dem Querschnitt geteilt: mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt in 7214.91, anderer Stabstahl in 7214.99. In 7214.91 trennt der Kohlenstoffgehalt: weniger als 0,25 GHT in Warennummer 7214.91.10, 0,25 GHT oder mehr in Warennummer 7214.91.90. In 7214.99 folgen bei weniger als 0,25 GHT die Betonarmierung (Warennummer 7214.99.10), kreisförmiger Querschnitt mit 80 mm oder mehr, weniger als 80 mm und anderer (Zolltarifnummern 7214.99.31.00.0, 7214.99.39.00.0 und 7214.99.50.00.0); bei 0,25 GHT oder mehr kreisförmiger Querschnitt mit 80 mm oder mehr, weniger als 80 mm und anderer (Zolltarifnummern 7214.99.71.00.0, 7214.99.79.00.0 und Warennummer 7214.99.95).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7214.10geschmiedet
- 7214.10.00.10.07214.10.00.90.0
- 7214.20mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen …
- 7214.20.00.10.07214.20.00.20.07214.20.00.80.0
- 7214.30anderer, aus Automatenstahl
- 7214.30.00.10.07214.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7214
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7214. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7214
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7214
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 72, Allgemeines | A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228). Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten: — weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7214
Neun der zwölf Warennummern der Position 7214 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967214.91.10eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT · zuletzt geändert 21.12.2016
- 01.01.19967214.91.90eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.12.2016
- 01.01.19967214.99.10eingeführt · von der für Betonarmierung verwendeten Art · zuletzt geändert 21.12.2016
- 01.01.19967214.99.31.00.0eingeführt · 80 mm oder mehr
- 01.01.19967214.99.39.00.0eingeführt · weniger als 80 mm
- 01.01.19967214.99.50.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.20047214.99.71.00.0eingeführt · 80 mm oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.20047214.99.79.00.0eingeführt · weniger als 80 mm · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.20047214.99.95eingeführt · anderer · zuletzt geändert 21.12.2016
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7214
Welche Unterposition gilt für Stabstahl in Position 7214?
Die Unterposition richtet sich nach Herstellung und Form: Geschmiedeter Stabstahl gehört in 7214.10, Stabstahl aus Automatenstahl in 7214.30. Stabstahl mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt gehört in 7214.91, anderer Stabstahl in 7214.99.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission



