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Position 7213 – Walzdraht aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel13Position

Position 7213 erfasst Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl. Flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen, gehören in Position 7212, Stabstahl, der nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst ist, in Position 7214.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7213?

Die Position unterteilt sich zunächst nach Oberflächenmerkmalen und Stahlsorte: Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen gehört in 7213.10.00.00.0, anderer Walzdraht aus Automatenstahl in 7213.20.00.00.0. Übriger Walzdraht mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm gehört in die Unterposition 7213.91, übriger Walzdraht in die Unterposition 7213.99. In 7213.91 gilt für Betonarmierung 7213.91.10.00.0 und für Reifencord 7213.91.20.00.0, sonst unterscheidet der Kohlenstoffgehalt: 0,06 GHT oder weniger (7213.91.41.00.0), mehr als 0,06 GHT bis weniger als 0,25 GHT (7213.91.49.00.0), 0,25 GHT bis 0,75 GHT (7213.91.70.00.0) und mehr als 0,75 GHT (7213.91.90.00.0). In 7213.99 gilt 7213.99.10.00.0 für einen Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT und 7213.99.90.00.0 für 0,25 GHT oder mehr.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionWalzdraht aus Eisen oder nicht legiertem StahlDiese Seite
Zolltarifnummermit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer, aus Automatenstahl
0 % · 0 vZTA
anderer
Unterpositionmit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm
0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummervon der für Betonarmierung verwendeten Art
Zolltarifnummervon der für Reifencord verwendeten Art
anderer
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT
Unterpositionanderer
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
Zolltarifnummermit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7213

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7213. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7213

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Schweiz10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Ägypten10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Japan10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Südkorea10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Moldau, Republik10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Malaysia10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Türkei10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Ukraine10 von 10
senkt den ZollZollkontingent · Vietnam10 von 10
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China10 von 10
erhöht den ZollAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · China10 von 10
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder10 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7213

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7213

Die zehn Warennummern der Position 7213 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727213.10.00.00.0eingeführt · mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
  2. 01.01.19727213.20.00.00.0eingeführt · anderer, aus Automatenstahl · zuletzt geändert 01.01.1996
  3. 01.01.19967213.91.10.00.0eingeführt · von der für Betonarmierung verwendeten Art
  4. 01.01.19967213.91.20.00.0eingeführt · von der für Reifencord verwendeten Art · zuletzt geändert 01.07.2000
  5. 01.01.19967213.91.41.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger
  6. 01.01.19967213.91.49.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT
  7. 01.01.19967213.91.70.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
  8. 01.01.19967213.91.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
  9. 01.01.19967213.99.10.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
  10. 01.01.19967213.99.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2004

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7213

Welche Zolltarifnummer gilt für Walzdraht mit 10 mm Durchmesser und 0,1 GHT Kohlenstoffgehalt in Position 7213?

Für Walzdraht mit kreisförmigem Querschnitt, einem Durchmesser von weniger als 14 mm und einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT, gilt die Zolltarifnummer 7213.91.49.00.0. Wird der Walzdraht für Betonarmierung oder Reifencord verwendet, gilt stattdessen 7213.91.10.00.0 bzw. 7213.91.20.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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