01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7213?
Die Position unterteilt sich zunächst nach Oberflächenmerkmalen und Stahlsorte: Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen gehört in 7213.10.00.00.0, anderer Walzdraht aus Automatenstahl in 7213.20.00.00.0. Übriger Walzdraht mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm gehört in die Unterposition 7213.91, übriger Walzdraht in die Unterposition 7213.99. In 7213.91 gilt für Betonarmierung 7213.91.10.00.0 und für Reifencord 7213.91.20.00.0, sonst unterscheidet der Kohlenstoffgehalt: 0,06 GHT oder weniger (7213.91.41.00.0), mehr als 0,06 GHT bis weniger als 0,25 GHT (7213.91.49.00.0), 0,25 GHT bis 0,75 GHT (7213.91.70.00.0) und mehr als 0,75 GHT (7213.91.90.00.0). In 7213.99 gilt 7213.99.10.00.0 für einen Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT und 7213.99.90.00.0 für 0,25 GHT oder mehr.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 7213
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7213. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7213
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7213
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7213
Die zehn Warennummern der Position 7213 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727213.10.00.00.0eingeführt · mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
- 01.01.19727213.20.00.00.0eingeführt · anderer, aus Automatenstahl · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19967213.91.10.00.0eingeführt · von der für Betonarmierung verwendeten Art
- 01.01.19967213.91.20.00.0eingeführt · von der für Reifencord verwendeten Art · zuletzt geändert 01.07.2000
- 01.01.19967213.91.41.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger
- 01.01.19967213.91.49.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT
- 01.01.19967213.91.70.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19967213.91.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19967213.99.10.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
- 01.01.19967213.99.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2004
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7213
Welche Zolltarifnummer gilt für Walzdraht mit 10 mm Durchmesser und 0,1 GHT Kohlenstoffgehalt in Position 7213?
Für Walzdraht mit kreisförmigem Querschnitt, einem Durchmesser von weniger als 14 mm und einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT, gilt die Zolltarifnummer 7213.91.49.00.0. Wird der Walzdraht für Betonarmierung oder Reifencord verwendet, gilt stattdessen 7213.91.10.00.0 bzw. 7213.91.20.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

