01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7217?
Die Position wird zuerst nach dem Überzug unterteilt: nicht überzogen, auch poliert (Unterposition 7217.10), verzinkt (Unterposition 7217.20) und mit anderen unedlen Metallen überzogen (Unterposition 7217.30). Die Unterposition 7217.90 erfasst alles übrige. In jeder Unterposition folgt die Trennung nach dem Kohlenstoffgehalt: weniger als 0,25 GHT, 0,25 GHT oder mehr bis weniger als 0,6 GHT sowie 0,6 GHT oder mehr. Bei weniger als 0,25 GHT trennt in 7217.10 und 7217.20 eine größte Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm von 0,8 mm oder mehr, in 7217.30 die Verkupferung (7217.30.41.00.0) von anderem Draht.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 16 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7217
7 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7217. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7217
Rechts: wie viele der 16 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7217
Anmerkungen (8)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7217
Die 16 Warennummern der Position 7217 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967217.10.10.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm
- 01.01.19967217.10.31.00.0eingeführt · mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
- 01.01.19967217.10.39.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.19967217.10.50.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
- 01.01.19967217.10.90eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr · zuletzt geändert 16.11.2008
- 01.01.19967217.20.10.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm
- 01.01.19967217.20.30.00.0eingeführt · mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr
- 01.01.19967217.20.50.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
- 01.01.19967217.20.90eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr · zuletzt geändert 16.11.2008
- 01.01.20047217.30.41.00.0eingeführt · verkupfert
- 01.01.20047217.30.49.00.0eingeführt · anderer
- 01.01.19967217.30.50.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
- 01.01.19967217.30.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
- 01.01.20047217.90.20.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT · zuletzt geändert 01.01.2006
- 01.01.19967217.90.50.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
- 01.01.19967217.90.90.00.0eingeführt · mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7217
Welche Zolltarifnummer gilt für Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Position 7217?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Überzug, Kohlenstoffgehalt und größter Querschnittsabmessung. Nicht überzogener Draht mit weniger als 0,25 GHT Kohlenstoff und einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm gehört in die Zolltarifnummer 7217.10.10.00.0, verzinkter Draht mit denselben Merkmalen in die Zolltarifnummer 7217.20.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex






