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Position 7218 – Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel18Position

Zu dieser Position gehören Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen aus nicht rostendem Stahl sowie Halbzeug aus nicht rostendem Stahl. Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr gehören in Position 7219.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7218?

Position 7218 ist zuerst nach Form unterteilt. Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen fallen in Unterposition 7218.10 mit der Zolltarifnummer 7218.10.00.00.0. Halbzeug mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt steht in Unterposition 7218.91, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr in Zolltarifnummer 7218.91.10.00.0, mit weniger als 2,5 GHT in Zolltarifnummer 7218.91.80.00.0. Unterposition 7218.99 unterscheidet quadratischen Querschnitt, der warm vorgewalzt oder stranggegossen in Zolltarifnummer 7218.99.11.00.0 bzw. vorgeschmiedet in 7218.99.19.00.0 fällt, von anderen Querschnitten, die warm vorgewalzt oder stranggegossen in 7218.99.20.00.0 bzw. vorgeschmiedet in 7218.99.80.00.0 fallen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionNicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem StahlDiese Seite
ZolltarifnummerRohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
0 % · 0 vZTA
andere
Unterpositionmit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummermit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
Zolltarifnummermit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
Unterpositionandere
0 % · 4 vZTA
mit quadratischem Querschnitt
Zolltarifnummerwarm vorgewalzt oder stranggegossen
Zolltarifnummervorgeschmiedet
andere
Zolltarifnummerwarm vorgewalzt oder stranggegossen
Zolltarifnummervorgeschmiedet

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7218

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder7 von 7
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder7 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7218

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 72, AllgemeinesA. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228). Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten: — weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein …

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7218

Die sieben Warennummern der Position 7218 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727218.10.00.00.0eingeführt · Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen · zuletzt geändert 01.01.2005
  2. 01.01.20047218.91.10.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2006
  3. 01.01.20047218.91.80.00.0eingeführt · mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
  4. 01.01.19967218.99.11.00.0eingeführt · warm vorgewalzt oder stranggegossen
  5. 01.01.19967218.99.19.00.0eingeführt · vorgeschmiedet
  6. 01.01.19967218.99.20.00.0eingeführt · warm vorgewalzt oder stranggegossen
  7. 01.01.20047218.99.80.00.0eingeführt · vorgeschmiedet · zuletzt geändert 01.01.2006

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7218

Was bedeutet HS-Code bei Position 7218?

Der HS-Code besteht aus den ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer. Position 7218 umfasst die Unterpositionen 7218.10, 7218.91 und 7218.99.

Ist der HS-Code bei Position 7218 international?

Ja, die ersten sechs Stellen folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Für Position 7218 gilt das für die Unterpositionen 7218.10, 7218.91 und 7218.99.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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