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Position 7302 – Gleismaterial aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel02Position

Zu dieser Position gehören Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen aus Eisen oder Stahl sowie anderes Material für Kreuzungen, Weichen und das Verlegen oder Befestigen von Schienen. Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7301, Rohre und Hohlprofile aus Gusseisen in Position 7303.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7302 gilt für Ihre Schiene?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7302?

Die Position hat neun Zolltarifnummern mit 11 Stellen, die nach Warenart, bei Schienen auch nach Ausführung und Gewicht, unterteilt sind. Sie gliedert sich in Schienen (Unterposition 7302.10), Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen (Warennummer 7302.30.00), Laschen und Unterlagsplatten (Warennummer 7302.40.00) sowie andere Waren (Warennummer 7302.90.00). Bei Schienen unterscheiden die Zolltarifnummern Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall (7302.10.10.00.0), Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr (7302.10.22.00.0) oder weniger als 36 kg (7302.10.28.00.0), Rillenschienen (7302.10.40.00.0), andere Schienen (7302.10.50.00.0) und gebrauchte Schienen (7302.10.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionOberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und …Diese Seite
UnterpositionSchienen
0 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerStromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall
andere
neu
Vignolschienen
Zolltarifnummermit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr
Zolltarifnummermit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg
ZolltarifnummerRillenschienen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummergebraucht
ZolltarifnummerWeichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerLaschen und Unterlagsplatten
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 7 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7302

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder5 von 9
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer5 von 9
senkt den ZollZollkontingent · China5 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union5 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Vereinigtes Königreich5 von 9
senkt den ZollZollkontingent · Türkei5 von 9
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder5 von 9
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder9 von 9
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder5 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7302

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-38/7616.12.1976Eingeschmolzener Schrott, der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllt, wird nach dem Urteil C-38/76 von der Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7302

Die neun Warennummern der Position 7302 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727302.10.10.00.0eingeführt · Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall · zuletzt geändert 01.01.1988
  2. 01.01.20127302.10.22.00.0eingeführt · mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr
  3. 01.01.20127302.10.28.00.0eingeführt · mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg
  4. 01.01.20047302.10.40.00.0eingeführt · Rillenschienen · zuletzt geändert 01.01.2012
  5. 01.01.20047302.10.50.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
  6. 01.01.19727302.10.90.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2012
  7. 01.01.19727302.30.00.00.0eingeführt · Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen …
  8. 01.01.19727302.40.00.00.0eingeführt · Laschen und Unterlagsplatten · zuletzt geändert 01.01.2004
  9. 01.01.19727302.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7302

Welche Zolltarifnummer in Position 7302 gilt für Ihre Schiene?

Das richtet sich nach Ausführung und Gewicht der Schiene. Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall gehören in die Zolltarifnummer 7302.10.10.00.0, Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr in die Zolltarifnummer 7302.10.22.00.0 und Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg in die Zolltarifnummer 7302.10.28.00.0. Rillenschienen fallen unter 7302.10.40.00.0 und gebrauchte Schienen unter 7302.10.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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