01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7302?
Die Position hat neun Zolltarifnummern mit 11 Stellen, die nach Warenart, bei Schienen auch nach Ausführung und Gewicht, unterteilt sind. Sie gliedert sich in Schienen (Unterposition 7302.10), Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen (Warennummer 7302.30.00), Laschen und Unterlagsplatten (Warennummer 7302.40.00) sowie andere Waren (Warennummer 7302.90.00). Bei Schienen unterscheiden die Zolltarifnummern Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall (7302.10.10.00.0), Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr (7302.10.22.00.0) oder weniger als 36 kg (7302.10.28.00.0), Rillenschienen (7302.10.40.00.0), andere Schienen (7302.10.50.00.0) und gebrauchte Schienen (7302.10.90.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7302
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7302
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (1)
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7302
Die neun Warennummern der Position 7302 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727302.10.10.00.0eingeführt · Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.20127302.10.22.00.0eingeführt · mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr
- 01.01.20127302.10.28.00.0eingeführt · mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg
- 01.01.20047302.10.40.00.0eingeführt · Rillenschienen · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20047302.10.50.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727302.10.90.00.0eingeführt · gebraucht · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727302.30.00.00.0eingeführt · Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen …
- 01.01.19727302.40.00.00.0eingeführt · Laschen und Unterlagsplatten · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19727302.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2006
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7302
Welche Zolltarifnummer in Position 7302 gilt für Ihre Schiene?
Das richtet sich nach Ausführung und Gewicht der Schiene. Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall gehören in die Zolltarifnummer 7302.10.10.00.0, Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr in die Zolltarifnummer 7302.10.22.00.0 und Vignolschienen mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg in die Zolltarifnummer 7302.10.28.00.0. Rillenschienen fallen unter 7302.10.40.00.0 und gebrauchte Schienen unter 7302.10.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile