Zum Hauptinhalt springen
Abschnitt XV · Kap. 72 bis 83CBAMDual-Use

Kapitel 73 des Zolltarifs – Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel im Zolltarif

73Kapitel

Kapitel 73 umfasst Waren aus Eisen oder Stahl, etwa Rohre, Konstruktionen, Behälter, Drahtwaren, Ketten, Schrauben, Federn, Öfen sowie Haushalts- und Sanitärartikel. Nicht zu Kapitel 73 gehören nach Anmerkung 1 zu Abschnitt XV unter anderem Waren des Kapitels 71, etwa Edelmetall-Legierungen, und Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren).

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Teil aus Eisen oder Stahl zu Kapitel 73?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 73 im Zolltarif?

Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
KapitelWaren aus Eisen oder StahlDiese Seite
PositionSpundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionOberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen …
9 Nr. · 10 vZTA
PositionRohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
2 Nr. · 0 vZTA
PositionRohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
28 Nr. · 70 vZTA
PositionAndere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt …
7 Nr. · 8 vZTA
PositionAndere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet …
22 Nr. · 133 vZTA
PositionRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen …
20 Nr. · 537 vZTA
PositionKonstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente …
8 Nr. · 691 vZTA
PositionSammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl …
5 Nr. · 35 vZTA
PositionSammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter …
7 Nr. · 77 vZTA
PositionBehälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
6 Nr. · 11 vZTA
PositionLitzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl …
12 Nr. · 114 vZTA
KapitelKupfer und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
KapitelZinn und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen

Ihre Ware einreihen

26 Positionen. Welche ist Ihre?

Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 73?

Das Kapitel beginnt mit Spundwanderzeugnissen, Profilen und Oberbaumaterial für Bahnen. Es folgen Rohre und Hohlprofile, Rohrformstücke, Konstruktionen, Behälter sowie Seile, Stacheldraht, Gewebe, Ketten und Anker. Danach kommen Stifte, Nägel, Schrauben, Muttern, Nadeln und Federn, anschließend Öfen, Heizkörper, Haushalts- und Sanitärartikel und zuletzt andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen oder nicht gegossen.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
73010Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl …730210Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen …73030Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen730470Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl73058Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt …7306133Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet …7307537Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen …7308691Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente …730935Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl …731077Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter …731111Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase7312114Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl …73133Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder …7314102Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte …731565Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl73161Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl731747Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen …73181.877Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte …731951Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln …7320123Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl7321115Raumheizöfen, Kesselöfen …732214Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon …7323962Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon …7324120Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl7325235Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen73262.961Andere Waren aus Eisen oder Stahl

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 73?

  1. 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XV gehören unter anderem Farben und Tinten auf Metallpulverbasis, Cer-Eisen, bestimmte Kopfbedeckungen, Waren des Kapitels 71, des Abschnitts XVI, des Abschnitts XVII sowie Instrumente des Abschnitts XVIII und Jagdschrot.
  2. 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten nach dieser Anmerkung bestimmte Waren wie Rohrformstücke, Seile, Ketten, Nägel und Schrauben sowie Federn, ausgenommen Uhrfedern; in den Kapiteln 73 bis 76 bezieht sich „Teile“ außer bei Ketten nicht darauf.
  3. 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn und weitere in dieser Anmerkung genannte Metalle.
  4. 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Als Cermets gelten Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
  5. 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, außer Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74; gesinterte Mischungen von Metallpulver und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
  6. 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Wird ein unedles Metall genannt, umfasst dies auch die ihm gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  7. 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Zusammengesetzte Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, wobei Eisen und Stahl als ein einheitliches Metall gelten.
  8. 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Als Abfälle und Schrott gelten Metallabfälle sowie Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind, und als Pulver gelten Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
  9. 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als Stangen (Stäbe) gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen konvexen Vielecks.
  10. 10Kapitel 73, Anmerkung 1Als Gusseisen gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, in denen Eisen gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Element vorherrscht und deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht.
  11. 11Kapitel 73, Anmerkung 2Als Draht gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Querschnittsform, deren größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 73

378 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 73. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 73

26 Einreihungsverordnungen, 13 Urteile und 18 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 73. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2026/187423.07.2026Verzinkte Gewindestangen aus anderem als nicht rostendem Stahl, mit metrischem Gewinde über die ganze Länge, ohne Kopf und mit einer Zugfestigkeit von weniger als 800 MPa, sind in die Warennummer 7318.15.42 eingereiht.7318.15.42
2025/238018.11.2025Eine speziell geformte Halterung aus hitzebeständigem Draht aus nicht rostendem Stahl, die das Heizelement eines Elektrogrills fixiert, ist in die Warennummer 7326.20.00 eingereiht.7326.20.00
2020/170110.11.2020Ein wiederverwendbarer Trinkhalm und eine Bürste, beide aus nicht rostendem Stahl und zum Einzelverkauf in einem Baumwollbeutel verpackt, sind in die Warennummer 7323.93.00 eingereiht.7323.93.00
2019/108220.06.2019Einpressbolzen aus Stahl mit Gewindeschaft und rundem, flachem, gerändeltem Kopf sind in die Warennummer 7318.15.95 eingereiht.7318.15.95
2019/82217.05.2019Ein Schraubpfahl mit rundem Querschnitt aus feuerverzinktem Feinblech, der zum dauerhaften Befestigen von Holzpfosten in den Boden gedreht wird, ist in die Warennummer 7308.90.59 eingereiht.7308.90.59
2019/61309.04.2019Eine Mutter aus nicht rostendem Stahl mit Innengewinde und Flansch an einem Ende, für Leitungsverbindungen in hydraulischen Bremssystemen von Kraftfahrzeugen, ist in die Warennummer 7318.16.39 eingereiht.7318.16.39

Urteile des EuGH (10)

UrteilKernsatz
C-210/2221.09.2023Das Urteil C-210/22 legt die Primärregel für Waren der Unterposition 7304.41 aus.
C-368/2225.05.2023Das Urteil C-368/22 legt die Warennummer 7307.22.10 aus und betrifft andere als gegossene Rohrformstücke.
C-362/2015.07.2021Das Urteil C-362/20 betrifft Antidumpingzölle auf gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand.
C-306/1815.05.2019Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …

15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Verlauf

Verlauf der Warennummern in Kapitel 73

Zum 01.01.2026 wurden 2 Nummern in Kapitel 73 neu gefasst.

  1. 01.01.20267308.20.00aufgehoben · aufgeteilt in 7308.20.10, 7308.20.90
  2. 01.01.20267308.20.10neu eingeführt · aus 7308.20.00
  3. 01.01.20267308.20.90neu eingeführt · aus 7308.20.00

07Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 73

Welcher HS-Code gilt für Waren aus Stahl?

Waren aus Eisen oder Stahl gehören in Kapitel 73. Je nach Ware kommen Rohre, Schrauben, Federn, Ketten oder andere Waren aus Eisen oder Stahl aus diesem Kapitel in Betracht.

Wurden Warennummern in Kapitel 73 geändert?

Ja, zum 01.01.2026 wurde die Warennummer 7308.20.00 in die Warennummern 7308.20.10 und 7308.20.90 geändert. Wer Konstruktionen oder Teile aus Stahl anmeldet, sollte deshalb die neuen Warennummern prüfen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →