01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7314?
Die Position gliedert sich in Gewebe, Gitter und Geflechte sowie Streckbleche und -bänder. Gewebe unterscheiden sich nach endlosen Geweben für Maschinen aus nicht rostendem Stahl (7314.12.00.00.0), anderen aus nicht rostendem Stahl (7314.14.00.00.0) und anderen (7314.19.00.00.0). Die Unterposition 7314.20 erfasst Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm² oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr, und ist seit 01.01.2026 neu; sie unterteilt sich in 7314.20.10.00.0 aus geripptem Draht und 7314.20.90.00.0 andere. Andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, gliedern sich in 7314.31.00.00.0 verzinkt und 7314.39.00.00.0 andere, andere Gitter und Geflechte in 7314.41.00.00.0 verzinkt, 7314.42.00.00.0 mit Kunststoff überzogen und 7314.49.00.00.0 andere; Streckbleche und -bänder stehen unter 7314.50.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 7314
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7314. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7314
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7314
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7314
Die elf Warennummern der Position 7314 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967314.12.00.00.0eingeführt · endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.19967314.14.00.00.0eingeführt · andere, aus nicht rostendem Stahl
- 01.01.19727314.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1996
- 01.01.19957314.20.10.00.0eingeführt · aus geripptem Draht
- 01.01.19957314.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19967314.31.00.00.0eingeführt · verzinkt
- 01.01.19967314.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727314.41.00.00.0eingeführt · verzinkt · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727314.42.00.00.0eingeführt · mit Kunststoff überzogen · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727314.49.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727314.50.00.00.0eingeführt · Streckbleche und -bänder
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7314
Welche Zolltarifnummer in Position 7314 gilt für welche Ware?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Warenart, Werkstoff, Maschengröße und Oberfläche. Endlose Gewebe für Maschinen aus nicht rostendem Stahl gehören in 7314.12.00.00.0, andere Gewebe aus nicht rostendem Stahl in 7314.14.00.00.0. Verzinkte Gitter und Geflechte, die nicht an den Kreuzungsstellen verschweißt sind, gehören in 7314.41.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen





