01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7315?
Die Position unterscheidet Gelenkketten und Teile davon von anderen Ketten. Bei Gelenkketten gehören Rollenketten (7315.11) von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art in 7315.11.10.00.0, andere Rollenketten in 7315.11.90.00.0, andere Gelenkketten in 7315.12.00.00.0 und Teile in 7315.19.00.00.0. Gleitschutzketten sind unter 7315.20.00.00.0 erfasst und seit 01.01.2026 neu. Andere Ketten teilen sich in Stegketten (7315.81.00.00.0), Ketten mit geschweißten Gliedern (7315.82.00.00.0) und andere (7315.89.00.00.0), andere Teile gehören zu 7315.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7315
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7315. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schäkel – 7315.90.00.00.0
Stahl-Kette – 7315.82.00.00.0
Eisenkette – 7315.82.00.00.0
Fahrradkette – 7315.11.10.00.0
Steuerkette – 7315.12.00.00.0
Kette – 7315.11.90.00.0
Verbindungsglied – 7315.90.00.00.0
Rollenkette – 7315.11.90.00.0
Metall-Kette – 7315.82.00.00.0
Edelstahl-Kette – 7315.11.90.00.0
Kettenglied – 7315.90.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7315
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7315
Anmerkungen (8)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7315
Die neun Warennummern der Position 7315 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727315.11.10.00.0eingeführt · von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art · zuletzt geändert 06.05.1993
- 01.01.19737315.11.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19727315.12.00.00.0eingeführt · andere Gelenkketten
- 01.01.19727315.19.00.00.0eingeführt · Teile
- 01.01.19727315.20.00.00.0eingeführt · Gleitschutzketten
- 01.01.19727315.81.00.00.0eingeführt · Stegketten
- 01.01.19727315.82.00.00.0eingeführt · andere Ketten, mit geschweißten Gliedern · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727315.89.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727315.90.00.00.0eingeführt · andere Teile
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7315
Welche Zolltarifnummer gilt für Rollenketten in Position 7315?
Rollenketten von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art gehören in 7315.11.10.00.0, andere Rollenketten in 7315.11.90.00.0. Fahrradketten sind unter 7315.11.10.00.0 zugeordnet.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen