01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7321?
Die Position unterscheidet zuerst zwischen Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmern (Unterpositionen 7321.11, 7321.12 und 7321.19) und anderen Geräten (Unterpositionen 7321.81, 7321.82 und 7321.89). Innerhalb dieser Gruppen richtet sich die Einteilung nach dem Brennstoff: für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen (7321.11 und 7321.81), für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen (7321.12 und 7321.82) sowie andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe (7321.19 und 7321.89). In der Unterposition 7321.11 gehören Vorrichtungen mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen, in 7321.11.10.00.0, Geräte ohne Backofen in 7321.11.90.00.0. Teile dieser Geräte gehören in 7321.90.00.00.0, die Position enthält insgesamt acht Zolltarifnummern.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7321
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7321. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Grill – 7321.19.00.00.0
Camping-Kocher – 7321.11.90.00.0
Barbecue-Grill – 7321.19.00.00.0
Kamin – 7321.89.00.00.0
Feuerschale – 7321.89.00.00.0
Gasherd – 7321.11.10.00.0
Gaskochfeld – 7321.11.90.00.0
Gasofen – 7321.81.00.00.0
Gas-Heizgerät – 7321.81.00.00.0
Gaskocher – 7321.11.90.00.0
Gasgrill – 7321.11.90.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7321
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7321
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-108/7626.05.1977 | |
| C-450/1212.12.2013 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7321
Die acht Warennummern der Position 7321 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727321.11.10.00.0eingeführt · mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen
- 01.01.19727321.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727321.12.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
- 01.01.20077321.19.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
- 01.01.19727321.81.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19727321.82.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20077321.89.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
- 01.01.19727321.90.00.00.0eingeführt · Teile
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7321
Welche Zolltarifnummer aus Position 7321 gilt für Gasherde, Gaskocher oder Gasgrills?
Ein Gasherd mit Backofen gehört in 7321.11.10.00.0, Gaskocher und Gasgrills gehören in 7321.11.90.00.0. Beide Nummern gelten für Geräte für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile