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Position 7321 – Heizöfen und Herde aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel21Position

Zu dieser Position gehören Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte aus Eisen oder Stahl sowie deren Teile. Nicht elektrisch beheizte Heizkörper für Zentralheizungen aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7322.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7321?

Die Position unterscheidet zuerst zwischen Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmern (Unterpositionen 7321.11, 7321.12 und 7321.19) und anderen Geräten (Unterpositionen 7321.81, 7321.82 und 7321.89). Innerhalb dieser Gruppen richtet sich die Einteilung nach dem Brennstoff: für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen (7321.11 und 7321.81), für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen (7321.12 und 7321.82) sowie andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe (7321.19 und 7321.89). In der Unterposition 7321.11 gehören Vorrichtungen mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen, in 7321.11.10.00.0, Geräte ohne Backofen in 7321.11.90.00.0. Teile dieser Geräte gehören in 7321.90.00.00.0, die Position enthält insgesamt acht Zolltarifnummern.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionRaumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder StahlDiese Seite
Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer
Unterpositionfür Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen
2,7 % · 39 vZTA
Zolltarifnummermit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerfür Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
2,7 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerandere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
2,7 % · 24 vZTA
andere Geräte
Zolltarifnummerfür Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen
2,7 % · 7 vZTA
Zolltarifnummerfür Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
2,7 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
2,7 % · 21 vZTA
ZolltarifnummerTeile
2,7 % · 20 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7321

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7321. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7321

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kolumbien8 von 8
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ecuador8 von 8
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Peru8 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7321

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-108/7626.05.1977
C-450/1212.12.2013Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7321

Die acht Warennummern der Position 7321 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727321.11.10.00.0eingeführt · mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen
  2. 01.01.19727321.11.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19727321.12.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen
  4. 01.01.20077321.19.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
  5. 01.01.19727321.81.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen · zuletzt geändert 01.01.2012
  6. 01.01.19727321.82.00.00.0eingeführt · für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen · zuletzt geändert 01.01.2012
  7. 01.01.20077321.89.00.00.0eingeführt · andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe
  8. 01.01.19727321.90.00.00.0eingeführt · Teile

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7321

Welche Zolltarifnummer aus Position 7321 gilt für Gasherde, Gaskocher oder Gasgrills?

Ein Gasherd mit Backofen gehört in 7321.11.10.00.0, Gaskocher und Gasgrills gehören in 7321.11.90.00.0. Beide Nummern gelten für Geräte für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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