01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7320?
Die Position ist nach Federart unterteilt: Blattfedern und Federblätter dafür in Unterposition 7320.10, schraubenlinienförmige Federn in 7320.20 und andere Federn in 7320.90. Innerhalb von 7320.10 gehören Parabelfedern in 7320.10.11, weitere Blattfedern in 7320.10.19 und 7320.10.90. Innerhalb von 7320.20 gelten warmgeformte schraubenlinienförmige Federn als 7320.20.20, Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern) als 7320.20.81, Zugfedern als 7320.20.85 und die übrigen als 7320.20.89. Innerhalb von 7320.90 gehören Spiralflachfedern in 7320.90.10, Tellerfedern in 7320.90.30 und alle übrigen in 7320.90.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7320
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7320. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Feder – 7320.20.81.90.0
Stahlfeder – 7320.20.81.90.0
Zugfeder – 7320.20.85.90.0
Fahrwerkssatz – 7320.20.81.90.0
Federbügel – 7320.20.89.90.0
Druckfeder – 7320.20.81.90.0
Federklammer – 7320.90.90.90.0
Torsionsfeder – 7320.20.89.90.0
Blattfeder – 7320.10.19.90.0
Metall-Feder – 7320.20.81.90.0
Ventilfeder – 7320.20.81.90.0
Tellerfeder – 7320.90.30.90.0
Schraubenfeder – 7320.20.81.90.0
Rückholfeder – 7320.20.81.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7320
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7320
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7320
Die zehn Warennummern der Position 7320 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19917320.10.11eingeführt · Parabelfedern und Federblätter dafür
- 01.01.19917320.10.19eingeführt · andere
- 01.01.19917320.10.90eingeführt · andere
- 01.01.19917320.20.20eingeführt · warmgeformt
- 01.01.19917320.20.81eingeführt · Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)
- 01.01.19917320.20.85eingeführt · Zugfedern
- 01.01.19917320.20.89eingeführt · andere
- 01.01.19917320.90.10eingeführt · Spiralflachfedern
- 01.01.19917320.90.30eingeführt · Tellerfedern
- 01.01.19917320.90.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7320
Welche Zolltarifnummer gilt für Federn in Position 7320?
Feder wird der Zolltarifnummer 7320.20.81.90.0 zugeordnet. Bei der Bezeichnung Feder ist die Nummer nicht allein aus dem Namen ablesbar, die Einreihung hängt von der Ausführung ab. Die Nummer betrifft Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern) unter den schraubenlinienförmigen Federn in Unterposition 7320.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen