01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7409?
Die Position 7409 unterteilt sich zuerst nach der Art des Kupfers oder der Legierung: aus raffiniertem Kupfer, aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing), aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze), aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) sowie aus anderen Kupferlegierungen. Aus raffiniertem Kupfer gehören Waren in Rollen in die Zolltarifnummer 7409.11.00.00.0, alle übrigen Ausführungen in 7409.19.00.00.0. Aus Messing gehören Waren in Rollen in 7409.21.00.00.0, alle übrigen in 7409.29.00.00.0, aus Bronze in Rollen in 7409.31.00.00.0 und alle übrigen in 7409.39.00.00.0. Kupfer-Nickel-Legierungen und Neusilber sind in 7409.40.00.00.0 erfasst, andere Kupferlegierungen in 7409.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 7409
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7409. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7409
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7409
Die acht Warennummern der Position 7409 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727409.11.00.00.0eingeführt · in Rollen · zuletzt geändert 01.01.2025
- 01.01.19727409.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19727409.21.00.00.0eingeführt · in Rollen
- 01.01.19727409.29.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727409.31.00.00.0eingeführt · in Rollen
- 01.01.19727409.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727409.40.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen … · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19727409.90.00.00.0eingeführt · aus anderen Kupferlegierungen · zuletzt geändert 01.01.2000
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


