Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 7409 – Bleche und Bänder aus Kupfer

Position im Zolltarif

74Kapitel09Position

Zu Position 7409 gehören Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, etwa aus raffiniertem Kupfer, Messing oder Bronze. Draht aus Kupfer gehört in Position 7408, Folien und dünne Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger in Position 7410.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Kupferblech in Position 7409?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7409?

Die Position 7409 unterteilt sich zuerst nach der Art des Kupfers oder der Legierung: aus raffiniertem Kupfer, aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing), aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze), aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) sowie aus anderen Kupferlegierungen. Aus raffiniertem Kupfer gehören Waren in Rollen in die Zolltarifnummer 7409.11.00.00.0, alle übrigen Ausführungen in 7409.19.00.00.0. Aus Messing gehören Waren in Rollen in 7409.21.00.00.0, alle übrigen in 7409.29.00.00.0, aus Bronze in Rollen in 7409.31.00.00.0 und alle übrigen in 7409.39.00.00.0. Kupfer-Nickel-Legierungen und Neusilber sind in 7409.40.00.00.0 erfasst, andere Kupferlegierungen in 7409.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionBleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mmDiese Seite
aus raffiniertem Kupfer
Zolltarifnummerin Rollen
4,8 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,8 % · 3 vZTA
aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
Zolltarifnummerin Rollen
4,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,8 % · 0 vZTA
aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
Zolltarifnummerin Rollen
4,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
4,8 % · 2 vZTA
Zolltarifnummeraus anderen Kupferlegierungen
4,8 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 7409

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7409. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7409

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7409

Die acht Warennummern der Position 7409 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727409.11.00.00.0eingeführt · in Rollen · zuletzt geändert 01.01.2025
  2. 01.01.19727409.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2023
  3. 01.01.19727409.21.00.00.0eingeführt · in Rollen
  4. 01.01.19727409.29.00.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19727409.31.00.00.0eingeführt · in Rollen
  6. 01.01.19727409.39.00.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19727409.40.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen … · zuletzt geändert 01.01.2011
  8. 01.01.19727409.90.00.00.0eingeführt · aus anderen Kupferlegierungen · zuletzt geändert 01.01.2000

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →