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Position 7410 – Dünne Kupferfolien und Bänder bis 0,15 mm

Position im Zolltarif

74Kapitel10Position

Folien und dünne Bänder aus Kupfer, auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,15 mm oder weniger. Dickere Bleche und Bänder aus Kupfer gehören in Position 7409, Rohre aus Kupfer in Position 7411.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7410?

Die Position wird zuerst danach unterteilt, ob die Folie ohne Unterlage oder auf Unterlage vorliegt. Ohne Unterlage gilt Unterposition 7410.11 für raffiniertes Kupfer und Zolltarifnummer 7410.12.00.00.0 für Kupferlegierungen. Auf Unterlage gilt Unterposition 7410.21 für raffiniertes Kupfer und Zolltarifnummer 7410.22.00.00.0 für Kupferlegierungen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionFolien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder wenigerDiese Seite
ohne Unterlage
Unterpositionaus raffiniertem Kupfer
5,2 % · 6 vZTA
Zolltarifnummeraus Kupferlegierungen
5,2 % · 3 vZTA
auf Unterlage
Unterpositionaus raffiniertem Kupfer
5,2 % · 10 vZTA
Zolltarifnummeraus Kupferlegierungen
5,2 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7410

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7410. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7410

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den Zollnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung · alle Länder1 von 4
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 4
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 4
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7410

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7410

Zwei der vier Warennummern der Position 7410 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727410.12.00.00.0eingeführt · aus Kupferlegierungen · zuletzt geändert 01.07.1989
  2. 01.01.19727410.22.00.00.0eingeführt · aus Kupferlegierungen · zuletzt geändert 01.07.2014

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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