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Position 7411 – Rohre aus Kupfer und Kupferlegierungen

Position im Zolltarif

74Kapitel11Position

Position 7411 umfasst Rohre aus Kupfer oder aus Kupferlegierungen, etwa Messing, Kupfernickel oder Neusilber. Rohrformstücke wie Bogen und Muffen aus Kupfer gehören in Position 7412, Folien und dünne Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger in Position 7410.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7411?

Die Position wird zuerst nach raffiniertem Kupfer (Unterposition 7411.10) und Kupferlegierungen (ohne eigene Unterposition als Oberbegriff) unterteilt. Bei raffiniertem Kupfer erfasst die Zolltarifnummer 7411.10.10.00.0 gerade Rohre, die Warennummer 7411.10.90 alle anderen Rohre aus raffiniertem Kupfer. Bei Kupferlegierungen unterscheidet die Unterposition 7411.21 Messing mit 7411.21.10.00.0 für gerade und 7411.21.90.00.0 für andere Rohre, dazu kommen Kupfer-Nickel- und Neusilberrohre (7411.22.00.00.0) und andere Kupferlegierungen (7411.29.00.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionRohre aus KupferDiese Seite
Unterpositionaus raffiniertem Kupfer
4,8 % · 12 vZTA
Zolltarifnummergerade
Kombinierte Nomenklaturandere
aus Kupferlegierungen
Unterpositionaus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
4,8 % · 4 vZTA
Zolltarifnummergerade
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)
4,8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,8 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7411

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7411. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7411

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · China1 von 6
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · Mexiko1 von 6
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · Usbekistan1 von 6
erhöht den ZollRegistrierung der Einfuhren (Antidumping- oder Ausgleichsverfahren) · Vietnam1 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7411

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7411

Die sechs Warennummern der Position 7411 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20117411.10.10.00.0eingeführt · gerade · zuletzt geändert 01.07.2014
  2. 01.01.19727411.10.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 12.03.2026
  3. 01.01.19727411.21.10.00.0eingeführt · gerade
  4. 01.01.19727411.21.90.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19727411.22.00.00.0eingeführt · aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen … · zuletzt geändert 01.01.1995
  6. 01.01.19727411.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2000

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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