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Position 7418 – Haushalts- und Sanitärartikel aus Kupfer

Position im Zolltarif

74Kapitel18Position

Zu Position 7418 gehören Haushalts- und Hauswirtschaftsartikel aus Kupfer und deren Teile, etwa eine Türkische Kaffeekanne, sowie Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel aus Kupfer, etwa ein Duscharm. Außerdem gehören Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren aus Kupfer zum Scheuern oder Polieren hierher. Schrauben, Bolzen, Muttern und Nägel aus Kupfer gehören in Position 7415, andere Waren aus Kupfer in Position 7419.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7418?

Position 7418 ist in die Unterpositionen 7418.10 und 7418.20 gegliedert. Unterposition 7418.10 umfasst Haushalts- und Hauswirtschaftsartikel und deren Teile sowie Schwämme, Putzlappen und Handschuhe aus Kupfer. Zolltarifnummer 7418.10.10.00.0 erfasst nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und deren Teile, andere Waren dieser Unterposition fallen unter Warennummer 7418.10.90. Unterposition 7418.20 umfasst Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel aus Kupfer und deren Teile.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionHaushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus KupferDiese Seite
UnterpositionHaushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen
3 % bis 4 % · 6 vZTA
Zolltarifnummernicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionSanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon
3 % · 17 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7418.20Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7418

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7418. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7418

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)2 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7418

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7418

Zwei der drei Warennummern der Position 7418 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20127418.10.10.00.0eingeführt · nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon
  2. 01.01.20127418.10.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7418

Welche Unterposition gilt in Position 7418 für Haushaltsartikel aus Kupfer?

Haushaltsartikel aus Kupfer gehören in die Unterposition 7418.10. Nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und deren Teile fallen unter die Zolltarifnummer 7418.10.10.00.0, andere Waren dieser Unterposition unter die Warennummer 7418.10.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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