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Position 7419 – Andere Waren aus Kupfer

Position im Zolltarif

74Kapitel19Position

Andere Waren aus Kupfer, etwa gegossene oder geschmiedete Kupferteile ohne weitere Bearbeitung, Gewebe, Gitter und Geflechte aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger sowie Streckbleche und -bänder und Federn aus Kupfer. Haushaltsartikel und Sanitärartikel aus Kupfer sowie Schwämme und Putzlappen aus Kupfer gehören zur Position 7418.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7419?

Die Position 7419 ist in die Unterpositionen 7419.20 (gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet) und 7419.80 (andere) unterteilt. Gewebe, Gitter und Geflechte aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger sowie Streckbleche und -bänder gehören in die Zolltarifnummer 7419.80.10.00.0. Federn gehören in die Zolltarifnummer 7419.80.30.00.0. Alle übrigen Waren unter 7419.80, die nicht unter diese Zolltarifnummern fallen, gehören in die Warennummer 7419.80.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionAndere Waren aus KupferDiese Seite
Unterpositiongegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet
3 % · 9 vZTA
Unterpositionandere
3 % bis 4,3 % · 108 vZTA
ZolltarifnummerGewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder
ZolltarifnummerFedern
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7419.20gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7419

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7419. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7419

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)2 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7419

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7419

Drei der vier Warennummern der Position 7419 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20227419.80.10.00.0eingeführt · Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem …
  2. 01.01.20227419.80.30.00.0eingeführt · Federn
  3. 01.01.20227419.80.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7419

Welche Unterposition aus Position 7419 gilt für gegossene oder geschmiedete Waren aus Kupfer?

Gegossene oder geschmiedete Waren aus Kupfer, jedoch nicht weiter bearbeitet, gehören in die Unterposition 7419.20. Alle anderen Waren der Position 7419, die nicht gegossen oder geschmiedet und nicht weiter bearbeitet sind, fallen in die Unterposition 7419.80.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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