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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 7507 – Rohre und Rohrformstücke aus Nickel

Position im Zolltarif

75Kapitel07Position

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke wie Bogen und Muffen aus Nickel. Bleche, Bänder und Folien aus Nickel gehören in Position 7506, andere Waren aus Nickel in Position 7508.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7507 gilt für Ihr Nickelrohr?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7507?

Die Position wird nach dem Werkstoff und der Art der Ware unterteilt. Rohre aus nicht legiertem Nickel gehören in 7507.11.00.00.0, sofern Nickel und Cobalt zusammen mindestens 99 GHT ausmachen, der Cobaltgehalt höchstens 1,5 GHT beträgt und die Höchstgrenzen für Eisen, Sauerstoff und andere Elemente eingehalten sind. Rohre aus Nickellegierungen gehören in 7507.12.00.00.0. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gehören in 7507.20.00.00.0, Nickellegierungen sind metallische Stoffe, in denen Nickel gewichtsmäßig vorherrscht und die Bedingungen für nicht legiertes Nickel nicht erfüllen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionRohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus NickelDiese Seite
Rohre
Zolltarifnummeraus nicht legiertem Nickel
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Nickellegierungen
0 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke
2,5 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7507

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 3
KontrolleREACH · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7507

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7507

Die drei Warennummern der Position 7507 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727507.11.00.00.0eingeführt · aus nicht legiertem Nickel · zuletzt geändert 01.01.1989
  2. 01.01.19727507.12.00.00.0eingeführt · aus Nickellegierungen
  3. 01.01.19727507.20.00.00.0eingeführt · Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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