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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 7508 – Andere Waren aus Nickel

Position im Zolltarif

75Kapitel08Position

Zu dieser Position gehören Gewebe, Gitter und Geflechte aus Nickeldraht sowie alle anderen Waren aus Nickel. Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Nickel gehören zur Nachbarposition 7507.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Gewebe aus Nickeldraht zu HS-Code 7508?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7508?

Die Position 7508 ist in zwei Unterpositionen unterteilt. Unterposition 7508.10 umfasst Gewebe, Gitter und Geflechte aus Nickeldraht, Zolltarifnummer 7508.10.00.00.0. Unterposition 7508.90 umfasst alle Waren, die nicht unter 7508.10 fallen, Zolltarifnummer 7508.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionAndere Waren aus NickelDiese Seite
ZolltarifnummerGewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 40 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7508

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7508

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7508.10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7508

Die zwei Warennummern der Position 7508 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19967508.10.00.00.0eingeführt · Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht
  2. 01.01.19967508.90.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7508

Welche Zolltarifnummer gilt für Gewebe aus Nickeldraht in Position 7508?

Gewebe, Gitter und Geflechte aus Nickeldraht gehören in Unterposition 7508.10 und werden unter der Zolltarifnummer 7508.10.00.00.0 eingereiht. Alle übrigen Waren aus Nickel fallen unter 7508.90 und die Zolltarifnummer 7508.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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