01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7601?
Position 7601 ist in zwei Unterpositionen gegliedert: 7601.10 für nicht legiertes Aluminium und 7601.20 für Aluminiumlegierungen. Unterposition 7601.10 unterteilt sich in 7601.10.10.00.0 für Barren und 7601.10.90.00.0 für die übrigen Waren dieser Unterposition. Unterposition 7601.20 unterteilt sich in 7601.20.30.00.0 für Barren, 7601.20.40.00.0 für Bolzen und 7601.20.80.00.0 für die übrigen Waren dieser Unterposition. Barren sind nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 76 nur zum Walzen bestimmte Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Rechteck- oder Vieleckquerschnitt, mehr als 800 mm breit und mehr als 280 mm dick; Bolzen haben einen gleich bleibenden kreisförmigen Querschnitt, auch abgeflacht, mit einem Durchmesser von mehr als 125 mm. Übliche Masseln, Blöcke und kleinere Barren gehören daher bei nicht legiertem Aluminium in 7601.10.90.00.0, bei Aluminiumlegierungen in 7601.20.80.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 7601
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7601. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7601
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7601
Anmerkungen (7)
1. Im Sinne der Unterpositionen 7601.10.10, 7601.20.30 und 7601.20.40 gelten als: — Barren: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Rechtecks oder anderen Vielecks, mit einer Breite von mehr als 800 mm und einer Dicke von mehr als 280 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Diese Waren sind zum Walzen bestimmt; — Bolzen: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises (einschließlich „abgeflachte Kreise“), mit einem Durchmesser von mehr als 125 mm.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-104/7716.03.1978 | Zerhackter Aluminiumdraht aus Shredder-Anlagen gehört in Position 7601, sofern er im Wesentlichen aus Aluminium besteht und nur ganz geringe Anteile anderer Metalle enthält. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7601
Die fünf Warennummern der Position 7601 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20237601.10.10.00.0eingeführt · Barren
- 01.01.20237601.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20237601.20.30.00.0eingeführt · Barren
- 01.01.20237601.20.40.00.0eingeführt · Bolzen
- 01.01.20137601.20.80.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2014
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7601
Welche Unterposition gilt für Aluminium in Position 7601?
Nicht legiertes Aluminium gehört in Unterposition 7601.10, Aluminiumlegierungen in Unterposition 7601.20. Nicht legiertes Aluminium hat einen Aluminiumgehalt von mindestens 99 GHT, Fe und Si zusammen höchstens 1 GHT und jedes andere Element höchstens 0,1 GHT.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

