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HS-Code 7601.10 – Nicht legiertes Aluminium in Rohform

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 7601.10 erfasst nicht legiertes Aluminium in Rohform aus Position 7601, das einen Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr hat und bei dem der Gehalt an jedem anderen Element die Höchstgrenzen nicht überschreitet. Aluminiumlegierungen gehören in die Unterposition 7601.20, wenn der Gehalt an einem anderen Element oder an Eisen und Silicium zusammen die Höchstgrenzen überschreitet oder der Gesamtgehalt dieser Elemente mehr als 1 GHT beträgt. Die Nummern darunter unterscheiden sich danach, ob es sich um Barren handelt.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 7601.10?

Die Nummern unter 7601.10 unterscheiden sich nach dem Wortlaut „Barren“ und „andere“. Barren im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 76 sind Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Rechtecks oder anderen Vielecks, mit einer Breite von mehr als 800 mm und einer Dicke von mehr als 280 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet; sie sind zum Walzen bestimmt und gehören in die Zolltarifnummer 7601.10.10.00.0. Masseln, Blöcke und kleinere Barren aus nicht legiertem Aluminium, die diese Maße nicht erreichen, fallen unter „andere“ und damit in die Zolltarifnummer 7601.10.90.00.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionAluminium in Rohform
Unterpositionnicht legiertes AluminiumDiese Seite
ZolltarifnummerBarren
3 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7601.10

KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7601.10

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 76, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Im Sinne der Unterpositionen 7601.10.10, 7601.20.30 und 7601.20.40 gelten als: — Barren: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Rechtecks oder anderen Vielecks, mit einer Breite von mehr als 800 mm und einer Dicke von mehr als 280 mm, wobei die Länge immer die Breite und die Dicke überschreitet. Diese Waren sind zum Walzen bestimmt; — Bolzen: Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises (einschließlich „abgeflachte Kreise“), mit einem Durchmesser von mehr als 125 mm.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-104/7716.03.1978EINE WARE , DIE AUS ZERHACKTEM ALUMINIUMDRAHT VON HELLGRAUEM , GLÄNZENDEM AUSSEHEN BESTEHT UND IN SOGENANNTEN SHREDDER-ANLAGEN DURCH ZERKLEINERN VON GEBRAUCHTEN ALUMINIUMKABELN UND WEITGEHENDES ENTFERNEN DER ISOLATION HERGESTELLT WORDEN IST , GEHÖRT ZUR …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 7601.10

Welche Zolltarifnummer gilt für Aluminiumbarren unter HS-Code 7601.10?

Barren aus nicht legiertem Aluminium mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr gehören nur dann in die Zolltarifnummer 7601.10.10.00.0, wenn sie Barren im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 76 sind: zum Walzen bestimmte Waren in Rohform mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Rechteck- oder Vieleckquerschnitt, mehr als 800 mm breit und mehr als 280 mm dick. Masseln, Blöcke und kleinere Barren, die diese Maße nicht erreichen, fallen unter „andere“ und damit in die Zolltarifnummer 7601.10.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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