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Position 7609 – Rohrverbindungsstücke aus Aluminium

Position im Zolltarif

76Kapitel09Position

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke wie Bogen und Muffen aus Aluminium gehören in diese Position. Rohre aus Aluminium gehören in Position 7608, Konstruktionen und Konstruktionsteile aus Aluminium wie Türen, Fenster und Geländer in Position 7610.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Aluminium-Rohrbogen zu Position 7609?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7609?

Die Position 7609 wird in Zolltarifnummern unterteilt, die sich nach Verwendung und Merkmalen unterscheiden. Die Zolltarifnummer 7609.00.00.10.0 gilt für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummern 7609.00.00.30.0, 7609.00.00.40.0, 7609.00.00.50.0 und 7609.00.00.60.0 erfassen Anschlussstücke aus Aluminium für Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, flammgelötete Aluminiumblöcke für Rohrverbindungen in Kraftfahrzeug-Wärmetauschern, bearbeitete Aluminiumkomponenten mit bestimmten Magnesium- und Siliciumgehalten sowie Anschlussblöcke aus Aluminium. Die Zolltarifnummer 7609.00.00.90.0 erfasst alle übrigen Waren, die die vorstehenden Nummern nicht erfassen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus AluminiumDiese Seite

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7609

Rechts: ob die eine Warennummer der Position betroffen ist. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 1
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vereinigtes Königreich1 von 1
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 1
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 1
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder1 von 1
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder1 von 1
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7609

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7609

Welche Zolltarifnummer gilt für Anschlussstücke für Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen in Position 7609?

Anschlussstücke aus Aluminium für Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen mit T6-Härtung gehören in die Zolltarifnummer 7609.00.00.30.0. Voraussetzung ist, dass sie die weiteren Merkmale dieser Nummer erfüllen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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