01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7615?
Die Position gliedert sich in die Unterposition 7615.10 für Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon sowie Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern oder Polieren und in die Unterposition 7615.20 für Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon. Innerhalb der Unterposition 7615.10 gehören gegossene Waren in die Warennummer 7615.10.10. Aus Folie mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger hergestellte Waren gehören in die Zolltarifnummer 7615.10.30.00.0. Andere Waren der Unterposition 7615.10, die weder gegossen noch aus solcher Folie hergestellt sind, fallen unter die Warennummer 7615.10.80.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7615
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7615. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Alu-Kochtopf – 7615.10.80.90.0
Aluminium-Flasche – 7615.10.80.90.0
Aluminium-Topf – 7615.10.10.90.0
Antihaft-Pfanne – 7615.10.80.90.0
Aluminium-Kochgeschirr – 7615.10.80.90.0
Aluminium-Wasserflasche – 7615.10.80.90.0
Aluminiumfolien-Behälter – 7615.10.30.00.0
Aluminium-Schwammhalter – 7615.10.80.90.0
Aluminium-Tablett – 7615.10.80.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7615
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7615
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7615
Die vier Warennummern der Position 7615 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20127615.10.10eingeführt · gegossen · zuletzt geändert 12.05.2012
- 01.01.20147615.10.30.00.0eingeführt · aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt
- 01.01.20147615.10.80eingeführt · andere
- 01.01.19727615.20.00.00.0eingeführt · Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7615
Welche Zolltarifnummer aus Position 7615 gilt für Aluminiumtopf?
Ein Aluminiumtopf, der nicht gegossen und nicht aus Folie mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger hergestellt ist, gehört in die Zolltarifnummer 7615.10.80.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex