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Position 7616 – Stifte, Schrauben und andere Aluminiumwaren

Position im Zolltarif

76Kapitel16Position

Position 7616 umfasst andere Waren aus Aluminium, etwa Stifte, Nägel, Schrauben, Muttern und Niete, Gewebe aus Aluminiumdraht sowie gegossene Waren aus Aluminium. Haushaltsartikel sowie Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel aus Aluminium gehören in Position 7615.

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Welche Unterposition aus Position 7616 gilt für Ihr Aluminiumteil?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7616?

Die Position gliedert sich in die Unterposition 7616.10 für Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren. Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht fallen unter die Zolltarifnummer 7616.91.00.00.0. Alle übrigen Waren gehören in die Unterposition 7616.99, mit der Warennummer 7616.99.10 für gegossene Waren und der Warennummer 7616.99.90 für andere Waren.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
PositionAndere Waren aus AluminiumDiese Seite
UnterpositionStifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
6 % · 46 vZTA
andere
ZolltarifnummerGewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
6 % · 6 vZTA
Unterpositionandere
6 % · 968 vZTA
Kombinierte Nomenklaturgegossen
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7616.10Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben …

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Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7616

29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7616. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7616

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Vereinigtes Königreich4 von 4
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder3 von 4
senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)1 von 4
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 4
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China2 von 4
verbotenGüter, die zu Folter oder Todesstrafe verwendet werden können · alle Länder1 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 4
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7616

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616.91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 76, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-788/2109.02.2023Der EuGH hat im Urteil C-788/21 entschieden, dass die Warennummer 8609.00.90 keine Vorrichtung zum Transport von Rohren erfasst, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen besteht.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7616

Drei der vier Warennummern der Position 7616 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19967616.91.00.00.0eingeführt · Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
  2. 01.01.19967616.99.10eingeführt · gegossen
  3. 01.01.19967616.99.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7616

Welche Unterposition gilt für Stifte, Nägel oder Schrauben aus Aluminium in Position 7616?

Stifte, Nägel, Schrauben, Bolzen, Muttern, Niete und ähnliche Waren aus Aluminium gehören in die Unterposition 7616.10, Klammern der Position 8305 ausgenommen. Gegossene Waren aus Aluminium fallen unter die Warennummer 7616.99.10, andere Waren unter die Warennummer 7616.99.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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