01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7616?
Die Position gliedert sich in die Unterposition 7616.10 für Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren. Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht fallen unter die Zolltarifnummer 7616.91.00.00.0. Alle übrigen Waren gehören in die Unterposition 7616.99, mit der Warennummer 7616.99.10 für gegossene Waren und der Warennummer 7616.99.90 für andere Waren.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7616.10Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben …
- 7616.10.00.10.07616.10.00.91.07616.10.00.99.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7616
29 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7616. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Aluminium-Dreh- und Frästeil – 7616.99.90.99.0
Aluminiumdrehteil – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Gehäuse – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Frästeil – 7616.99.90.99.0
Messewand – 7616.99.90.99.0
Leiter – 7616.99.90.99.0
Teleskopstange – 7616.99.90.99.0
Kletterkarabiner – 7616.99.90.99.0
Trittleiter – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Container – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Leiter – 7616.99.90.99.0
Druckgussteil – 7616.99.10.99.0
Bearbeitetes Aluminium – 7616.99.90.99.0
Distanzring – 7616.99.90.99.0
Jalousie – 7616.99.90.99.0
Aluminium-Halterung – 7616.99.90.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7616
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7616
Anmerkungen (7)
2. Abweichend von Anmerkung 9 c) zu Abschnitt XV gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616.91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nicht legiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | Höchstgrenze in GHT Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) | 1 Andere Elemente (63), je | 0,1 (75) b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-788/2109.02.2023 | Der EuGH hat im Urteil C-788/21 entschieden, dass die Warennummer 8609.00.90 keine Vorrichtung zum Transport von Rohren erfasst, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen besteht. |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7616
Drei der vier Warennummern der Position 7616 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19967616.91.00.00.0eingeführt · Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
- 01.01.19967616.99.10eingeführt · gegossen
- 01.01.19967616.99.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7616
Welche Unterposition gilt für Stifte, Nägel oder Schrauben aus Aluminium in Position 7616?
Stifte, Nägel, Schrauben, Bolzen, Muttern, Niete und ähnliche Waren aus Aluminium gehören in die Unterposition 7616.10, Klammern der Position 8305 ausgenommen. Gegossene Waren aus Aluminium fallen unter die Warennummer 7616.99.10, andere Waren unter die Warennummer 7616.99.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile