01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 7801.91?
Die Warennummer 7801.91.00 wird durch zwei Zolltarifnummern weiter getrennt. Die Zolltarifnummer 7801.91.00.10.0 erfasst Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren ('Werkblei'). Die Zolltarifnummer 7801.91.00.90.0 erfasst andere Waren, die nicht zum Werkblei gehören.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7801.91
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7801.91
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Ag | Silber | 0,02 As | Arsen | 0,005 Bi | Bismut | 0,05 Ca | Calcium | 0,002 Cd | Cadmium | 0,002 Cu | Kupfer | 0,08 Fe | Eisen | 0,002 S | Schwefel | 0,002 Sb | Antimon | 0,005 Sn | Zinn | 0,005 Zn | Zink | 0,002 Andere (z. B. Te), je | | 0,001
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 7801.91.00 | Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend: Hierher gehören z. B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis … |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-111/7709.03.1978 | 1. DURCH DIE TARIFSTELLE 78.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD AUCH EINGESCHMOLZENER SCHROTT AUS BLEI ERFASST , DER DIE FORM EINES FUNDITORSTABES HAT , SELBST WENN ER ALS SOLCHER NICHT VERWENDBAR IST . 2. VORBEHALTLICH DER BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN … |
| C-104/7716.03.1978 | EINE WARE , DIE AUS ZERHACKTEM ALUMINIUMDRAHT VON HELLGRAUEM , GLÄNZENDEM AUSSEHEN BESTEHT UND IN SOGENANNTEN SHREDDER-ANLAGEN DURCH ZERKLEINERN VON GEBRAUCHTEN ALUMINIUMKABELN UND WEITGEHENDES ENTFERNEN DER ISOLATION HERGESTELLT WORDEN IST , GEHÖRT ZUR … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 7801.91
Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 7801.91 für Werkblei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr?
Werkblei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren, gehört in die Zolltarifnummer 7801.91.00.10.0. Alle anderen Waren unter HS-Code 7801.91 gehören in die Zolltarifnummer 7801.91.00.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile