01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7801?
Die Position wird in die Unterpositionen 7801.10, 7801.91 und 7801.99 unterteilt. Unterposition 7801.10 erfasst raffiniertes Blei und ist unter der Zolltarifnummer 7801.10.00.00.0 anmeldbar. Unterposition 7801.91 erfasst Blei, bei dem Antimon das gewichtsmäßig vorherrschende andere Element ist. Unter 7801.99 gehört Werkblei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren, in die Zolltarifnummer 7801.99.10.00.0, alles Übrige unter 7801.99 in die Zolltarifnummer 7801.99.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7801.91Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend
- 7801.91.00.10.07801.91.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7801
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7801. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7801
Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7801
Anmerkungen (6)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Ag | Silber | 0,02 As | Arsen | 0,005 Bi | Bismut | 0,05 Ca | Calcium | 0,002 Cd | Cadmium | 0,002 Cu | Kupfer | 0,08 Fe | Eisen | 0,002 S | Schwefel | 0,002 Sb | Antimon | 0,005 Sn | Zinn | 0,005 Zn | Zink | 0,002 Andere (z. B. Te), je | | 0,001
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-111/7709.03.1978 | Eingeschmolzener Bleischrott in Form eines Funditorstabs fällt auch dann unter die Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn er als solcher nicht verwendbar ist; zerbrochene Funditorstäbe fallen vorbehaltlich der Beurteilung der tatsächlichen Fragen, die für die ursprüngliche Tarifierung maßgebend war, ebenfalls darunter. |
| C-104/7716.03.1978 | EINE WARE , DIE AUS ZERHACKTEM ALUMINIUMDRAHT VON HELLGRAUEM , GLÄNZENDEM AUSSEHEN BESTEHT UND IN SOGENANNTEN SHREDDER-ANLAGEN DURCH ZERKLEINERN VON GEBRAUCHTEN ALUMINIUMKABELN UND WEITGEHENDES ENTFERNEN DER ISOLATION HERGESTELLT WORDEN IST , GEHÖRT ZUR … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7801
Drei der vier Warennummern der Position 7801 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727801.10.00.00.0eingeführt · raffiniertes Blei
- 01.01.19727801.99.10.00.0eingeführt · mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei)
- 01.01.20117801.99.90.00.0eingeführt · anderes
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7801
Welche Zolltarifnummer aus Position 7801 gilt für raffiniertes Blei?
Raffiniertes Blei gehört in die Zolltarifnummer 7801.10.00.00.0. Dafür muss das Metall einen Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr haben, und die übrigen Elemente dürfen die Höchstgrenzen der Tabelle in Kapitel 78, Unterpositions-Anmerkung 1, nicht überschreiten.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

