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Abschnitt XV · Kap. 72 bis 83Dual-Use

Kapitel 80 des Zolltarifs – Zinn und Waren aus Zinn

Kapitel im Zolltarif

80Kapitel

Kapitel 80 umfasst Zinn in Rohform, Abfälle und Schrott aus Zinn, Stangen, Profile und Draht aus Zinn sowie andere Waren aus Zinn. Nach Abschnitt XV Anmerkung 1 gehören Waren des Kapitels 71 sowie Waren der Abschnitte XVI und XVII nicht zu diesem Abschnitt.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 80 im Zolltarif?

Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
KapitelKupfer und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
KapitelZinn und Waren darausDiese Seite
PositionZinn in Rohform
2 Nr. · 1 vZTA
PositionAbfälle und Schrott, aus Zinn
1 Nr. · 0 vZTA
PositionStangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
1 Nr. · 1 vZTA
PositionAndere Waren aus Zinn
2 Nr. · 3 vZTA
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen

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4 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 80?

Die Positionen 8001 bis 8003 erfassen Zinn in Rohform, Abfälle und Schrott aus Zinn sowie Stangen, Profile und Draht aus Zinn. Position 8007 umfasst andere Waren aus Zinn.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 80?

  1. 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Zu Abschnitt XV gehören nicht Farben und Tinten auf Metallpulver- oder Metallflitterbasis, Cer-Eisen, Kopfbedeckungen aus Metall, Waren des Kapitels 71, Waren der Abschnitte XVI und XVII sowie Instrumente des Abschnitts XVIII.
  2. 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten bestimmte Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317, 7318, 8301, 8302, 8308 und 8310, Rahmen und Spiegel aus unedlen Metallen der Position 8306 sowie Federn aus unedlen Metallen ohne Uhrfedern.
  3. 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten die aufgezählten Metalle, darunter Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn.
  4. 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
  5. 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, Legierungen mit anderen Stoffen wie unedle Legierungen, wenn das Gewicht der unedlen Metalle gleich oder größer ist, und gesinterte Mischungen sowie intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
  6. 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Jede Nennung eines unedlen Metalls umfasst auch die ihm gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  7. 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, wobei Eisen und Stahl als ein einheitliches Metall gelten.
  8. 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Abfälle und Schrott sind alle Abfälle und aller Schrott aus Metallen sowie Metallwaren, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind, und Pulver sind Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
  9. 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 sind Stangen (Stäbe) gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks.
  10. 10Kapitel 80, Unterpositions-Anmerkung 1Nicht legiertes Zinn ist Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern Bismut und Kupfer unter den Höchstgrenzen von 0,1 GHT für Bismut und 0,4 GHT für Kupfer liegen, und Zinnlegierungen sind Stoffe, in denen Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, sofern andere Elemente mehr als 1 GHT ausmachen oder Bismut beziehungsweise Kupfer die Höchstgrenze erreichen oder überschreiten.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
Wortlaut · Kapitel 80, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) nicht legiertes Zinn: Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Bi | Bismut | 0,1 Cu | Kupfer | 0,4 b) Zinnlegierungen: metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder 2) der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 80

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen

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