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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8007 – Andere Waren aus Zinn

Position im Zolltarif

80Kapitel07Position

Zu Position 8007 gehören Waren aus Zinn, zum Beispiel Bleche und Bänder aus Zinn. Stangen, Profile und Draht aus Zinn gehören in Position 8003.

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Gehört Ihr Zinnband zur Position 8007?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8007?

Position 8007 ist in die Unterposition 8007.00 gegliedert. Bleche und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm gehören in die Zolltarifnummer 8007.00.10.00.0. Die Zolltarifnummer 8007.00.80.00.0 erfasst alle anderen Waren aus Zinn, die nicht in die erste Zolltarifnummer fallen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelZinn und Waren daraus
PositionAndere Waren aus ZinnDiese Seite
ZolltarifnummerBleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8007

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8007

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 80, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) nicht legiertes Zinn: Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Bi | Bismut | 0,1 Cu | Kupfer | 0,4 b) Zinnlegierungen: metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder 2) der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8007

Die zwei Warennummern der Position 8007 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20078007.00.10.00.0eingeführt · Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
  2. 01.01.20118007.00.80.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8007

Welche Zolltarifnummer gilt für Bleche und Bänder aus Zinn in Position 8007?

Bleche und Bänder aus Zinn mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm gehören in die Zolltarifnummer 8007.00.10.00.0. Alle anderen Waren aus Zinn in Position 8007 fallen unter 8007.00.80.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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